Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)  135

Zur  Verbesserung  des  Huf=  und  Klauenbeschlags  haben  die  Bezirkstierärzte
durch  Belehrung  der  Hufschmiede  und  der  Zugviehbesitzer  ständig  sich  zu  bemühen.
Auch  haben  sie  im  Einvernehmen  mit  den  Schmiedeinnungen  den  Fortbildungsunterricht
  der  Schmiedelehrlinge  zu  fördern.

C.  Seuchenbekämpfung.

§  13.

Die  Mitwirkung  der  Bezirkstierärzte  bei  der  Seuchenbekämpfung  richtet  sich
nach  den  Vorschriften  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909,  dem  Landesgesetze
  vom  27.  März  1912  und  der  hierzu  ergangenen  Ministerialverordnung  vom
27.  April  1912.

814.

Die  veterinärpolizeiliche  Überwachung  der  Viehmärkte,  öffentlichen  Viehausstellungen,
  Tierschauen  u.  dergl.  regel.  sich  nach  den  bestehenden  Bestimmungen.
Die  Bezirkstierärzte  können  von  den  Ortspolizeibehörden  verlangen,  daß  sie  von
jeder  derartigen  Veranstaltung,  wenn  der  Zeitpunkt  nicht  ein  für  allemal  feststeht,
wenigstens  drei  Wochen  vorher  in  Kenntnis  gesetzt  werden.

UÜber  außergewöhnliche  Veranstaltungen,  die  einen  besonderen  Veterinärpolizeidienst
  erfordern,  ist  dem  Landestierarzt  rechtzeitig  zu  berichten.  Etwa  angeordnete
  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse  sind  bei  der  Überwachung  zu  prüfen.

Zu  der  Überwachung  ist  nach  Möglichkeit  ein  Beamter  der  zuständigen  Ortspolizeibehörde
  zuzuziehen.

8  16.

Die  Ställe  und  Betriebe  von  Viehhändlern,  Gastställe,  Abdeckereien,  gewerbliche
  Viehmästereien  und  sonstige  Betriebe,  die  nach  §  6  der  Ministerialverordnung
vom  27.  April  1912  der  amtstierärztlichen  Beanfsichtigung  unterstellt  sind,  sind
bei  jeder  sich  bietenden  Gelegenheit,  mindestens  aber  halbjährlich  einmal  einer  Prüfung
zu  unterziehen.  In  besonderen  Fällen  ist  beim  Bezirksdirektor  eine  häufigere  Prüfung
zu  beantragen.

Bei  der  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  die  vorgeschriebenen  Kontrollbücher  richtig
geführt  sind,  ob  die  vorgeschriebenen  Einrichtungen  getroffen  sind  u.  dergl.