Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Feststellung der 
Ergebnisse. 
Mündliche 
Prüfung. 
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6 64. Nach beendigtem Umlauf hat die Prüfungskommission vorbehältlich der nach— 
träglichen Genehmigung des Königlichen Kommissars die Censuren der schriftlichen Ar— 
beiten festzustellen. Entstehen Zweifel wegen der Selbständigkeit einer Leistung, ohne 
daß eine Täuschung sich nachweisen läßt, so kann die Prüfungskommission eine weitere 
Prüfungsarbeit des Schülers in dem betreffenden Fache fordern. Das nämliche kann 
in dem Falle geschehen, wenn einem Prüfling wegen erwiesenen Unwohlseins eine Arbeit 
mißlungen ist. 
Sind zum mindesten zwei Prüfungsarbeiten wenig genügend befunden worden und 
nach dem Urtheile wenigstens der Mehrheit der Kommission keine Aussichten vorhanden, 
daß selbst bei Anwendung der Bestimmung in § 66 Absatz 3 ein Ausgleich durch die 
mündlichen Leistungen erfolgen könne, so kann die Kommission die Zurückweisung von 
der mündlichen Prüfung beschließen. Der betreffende Beschluß bedarf aber der Ge- 
nehmigung durch den Königlichen Prüfungskommissar. 
§ 65. Die mündliche Prüfung, welche den Zweck hat, in Ergänzung der schrift- 
lichen zu ermitteln, mit welcher Gewandtheit und Sicherheit die Prüflinge über ihr 
Wissen und Können sofort verfügen, erstreckt sich auf Religion, Latein, Griechisch, Fran- 
zösisch, Geschichte und Mathematik, beziehentlich auch Hebräisch. Der Königliche Kom- 
missar ist aber ermächtigt, für alle Prüflinge oder einzelne derselben ausnahmsweise 
auch eine kurze Prüfung im Deutschen und in der Physik anzuordnen, wenn er dies für 
geboten erachtet. 
Die Prüfung hat die Dauer von 7 bis 8 Stunden nicht zu überschreiten; dabei ist 
für die erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die Zahl der Prüflinge 
mehr als 15, so sind dieselben in der Regel in mehrere gesondert zu prüfende Gruppen 
zu theilen. 
Abgesehen von besonderen Behinderungsfällen haben sämmtliche Mitglieder der 
Kommission der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Verlaufe anzuwohnen. Für 
Doppelanstalten ist jedoch, wenn die Prüfung mehrere Tage andauert, eine Einrichtung 
zulässig, nach welcher an jedem Tage nur die Hälfte der Kommission dem Examen bei- 
zuwohnen verpflichtet ist. 
Dem Königlichen Kommissar steht es zu, wegen der vorzulegenden Schriftwerke und 
durchzunehmenden Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen Fächern 
selbst zu übernehmen. 
Die Befreiung eines Schülers von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur durch 
einen Beschluß des Ministeriums erfolgen. Dahin gehende Anträge einer Prüfungs- 
kommission werden aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn dringende Umstände, 
insbesondere Gesundheitsrücksichten, für die Gewährung sprechen und dem Prüfling die 
unzweifelhafte Reife für alle Fächer bezeugt werden kann.
	        
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