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Dagegen ist es zulässig, daß Schüler für einzelne Fächer, in welchen sie nach
dem Urtheile der betreffenden Lehrer während des letzten Halbjahres mindestens Gutes
geleistet haben, von der Theilnahme an dem mündlichen Examen durch den Königlichen
Kommissar befreit werden, dafern derselbe dies im Interesse des Prüfungsgeschäftes für
angemessen erachtet.
Die mündliche Prüfung im Hebräischen kann auf Anordnung des Königlichen
Kommissars von der Hauptprüfung gesondert unter Leitung des Rektors abgehalten
werden.
Der Königliche Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich
für einzelne Theile der Prüfung vom Rektor der Anstalt vertreten zu lassen.
66. Auf Grund der im letzten Halbjahre (siehe § 61 Absatz 3) sowie bei der
schriftlichen und mündlichen Prüfung gemachten Wahrnehmungen hat unmittelbar nach
Beendigung der letzteren die Prüfungskommission zunächst die Fach= und sodann die
Hauptcensuren über Leistungen und Betragen für sämmtliche Geprüfte festzustellen.
Die Hauptecensuren sind nach den 3 Graden: vorzüglich (I), gut (II) und ge-
nügend (III) mit den Zwischenstufen Tb, Ua, IIb und IIIa zu ertheilen. Dasselbe gilt
von den Fachceensuren, doch ist bei einer derselben auch Ulb zulässig. Durch die Sitten-
cenfur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (I oder als be-
friedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen. Die für
die wissenschaftliche Hauptcensur nachgelassenen Zwischenstufen (Ib, Ila, IIb, IIIa)
kommen auch hier zur Anwendung.
Wenig genügende oder ungenügende Leistungen in einem ein zelnen Fache können
durch besonders tüchtige Leistungen (I, Ih, IIa) in einer der alten Sprachen oder in der
Mathematik als ergänzt erachtet werden. Bei nicht genügenden Gesammtleistungen im
Deutschen findet aber ein derartiger Ausgleich nicht statt, vielmehr ist in diesem Falle
das Reifezeugniß zu verweigern.
Bei Ertheilung der wissenschaftlichen Hauptcenfur ist auf diejenigen Fächer besonderes
Gewicht zu legen, welche in Oberprima mit einer größeren Stundenzahl bedacht sind.
Schülern, welche bis zuletzt am Unterrichte im Hebräischen oder Englischen regelmäßig
theilgenommen haben, sind Censuren für diese Fächer zu ertheilen, welche in das Reife-
zeugniß (§ 67) Aufnahme zu finden, bei Ertheilung der wissenschaftlichen Hauptcensur
jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Bei Feststellung des Schlußurtheils über das Betragen sind sämmtliche Sitten-
censuren, welche der Prüfling während seines Aufenthalts in den Primen an demselben
Gymnasium oder an verschiedenen erhalten hat, zu berücksichtigen, aber nicht in der
Weise, daß aus diesen in äußerlicher Weise ein Durchschnitt gezogen werden müßte.
Censur-
ertheilung.