Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 57 — 
Dagegen ist es zulässig, daß Schüler für einzelne Fächer, in welchen sie nach 
dem Urtheile der betreffenden Lehrer während des letzten Halbjahres mindestens Gutes 
geleistet haben, von der Theilnahme an dem mündlichen Examen durch den Königlichen 
Kommissar befreit werden, dafern derselbe dies im Interesse des Prüfungsgeschäftes für 
angemessen erachtet. 
Die mündliche Prüfung im Hebräischen kann auf Anordnung des Königlichen 
Kommissars von der Hauptprüfung gesondert unter Leitung des Rektors abgehalten 
werden. 
Der Königliche Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich 
für einzelne Theile der Prüfung vom Rektor der Anstalt vertreten zu lassen. 
66. Auf Grund der im letzten Halbjahre (siehe § 61 Absatz 3) sowie bei der 
schriftlichen und mündlichen Prüfung gemachten Wahrnehmungen hat unmittelbar nach 
Beendigung der letzteren die Prüfungskommission zunächst die Fach= und sodann die 
Hauptcensuren über Leistungen und Betragen für sämmtliche Geprüfte festzustellen. 
Die Hauptecensuren sind nach den 3 Graden: vorzüglich (I), gut (II) und ge- 
nügend (III) mit den Zwischenstufen Tb, Ua, IIb und IIIa zu ertheilen. Dasselbe gilt 
von den Fachceensuren, doch ist bei einer derselben auch Ulb zulässig. Durch die Sitten- 
cenfur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (I oder als be- 
friedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen. Die für 
die wissenschaftliche Hauptcensur nachgelassenen Zwischenstufen (Ib, Ila, IIb, IIIa) 
kommen auch hier zur Anwendung. 
Wenig genügende oder ungenügende Leistungen in einem ein zelnen Fache können 
durch besonders tüchtige Leistungen (I, Ih, IIa) in einer der alten Sprachen oder in der 
Mathematik als ergänzt erachtet werden. Bei nicht genügenden Gesammtleistungen im 
Deutschen findet aber ein derartiger Ausgleich nicht statt, vielmehr ist in diesem Falle 
das Reifezeugniß zu verweigern. 
Bei Ertheilung der wissenschaftlichen Hauptcenfur ist auf diejenigen Fächer besonderes 
Gewicht zu legen, welche in Oberprima mit einer größeren Stundenzahl bedacht sind. 
Schülern, welche bis zuletzt am Unterrichte im Hebräischen oder Englischen regelmäßig 
theilgenommen haben, sind Censuren für diese Fächer zu ertheilen, welche in das Reife- 
zeugniß (§ 67) Aufnahme zu finden, bei Ertheilung der wissenschaftlichen Hauptcensur 
jedoch außer Betracht zu bleiben haben. 
Bei Feststellung des Schlußurtheils über das Betragen sind sämmtliche Sitten- 
censuren, welche der Prüfling während seines Aufenthalts in den Primen an demselben 
Gymnasium oder an verschiedenen erhalten hat, zu berücksichtigen, aber nicht in der 
Weise, daß aus diesen in äußerlicher Weise ein Durchschnitt gezogen werden müßte. 
Censur- 
ertheilung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.