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Art. 17.
Zusammentreffen mehrerer Vergehungen.
Treffen mehrere, nach Art. 1 Absatz 1 und 2, Art. 2, 7 oder 8 dieses Gesetzes zu
bestrafende Vergehungen mit einander zusammen, so sind die wegen jeder einzelnen dieser
Vergehungen verwirkten Strafen besonders auszuwerfen, und zwar in der Weise, daß,
soweit bei der einen oder der anderen derselben Straferschwerungs= oder Straferhöhungs-
gründe vorliegen, Solches bei Bildung der betreffenden Einzelstrafe in der in Art. 4,
5, 6, 13, 14, 15 dieses Gesetzes bestimmten Maße zu berücksichtigen ist. Es sind so-
dann sämmtliche ausgeworfene Geldstrafen einer= und Gefängnißstrafen andererseits zu-
sammenzurechnen, und ebenso ist mit mehrfach verwirkter Haft zu verfahren, wenn sie
mit Geld= oder Gefängnißstrafen zusammentrifft.
Es darf jedoch das Maß der zusammengerechneten Freiheitsstrafen die Dauer von
zehn Jahren Gefängniß oder drei Monaten Haft nicht übersteigen, wogegen auf die
Geldstrafen nach ihrem vollen Betrage zu erkennen ist.
Treffen eine oder mehrere Handlungen der Eingangs gedachten Art mit einer oder
mehreren Handlungen zusammen, welche nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen,
als denen des gegenwärtigen Gesetzes, zu beurtheilen sind, so leidet auf die Strafe der
ersteren die obige Bestimmung gleichfalls Anwendung und ist sodann nach § 74 flg. des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich dergestalt die Gesammtstrafe zu bestimmen, daß
hierbei die nach Absatz 1 dieses Artikels ermittelte Strafe, gegenüber den Strafen der
zusammentreffenden übrigen Handlungen, als eine Strafe zu behandeln ist.
Art. 18.
Voraussetzung des Verfahrens.
Auf die Forst= und Felddiebstähle (Art. 1 und 2) finden die Bestimmungen in
§ 247 des Reichsstrafgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Bei den in Art. 7 bis mit 12 erwähnten Vergehungen findet ein Strafverfahren
nur auf Antrag statt. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Art. 19.
Verjährung.
Entwendungen, welche mit den im Art. 1 Absatz 1 und 2 oder im Art. 2 an-
gedrohten Strafen zu ahnden sind, verjähren binnen einer einjährigen, die in Art. 7
bis mit 12 erwähnten Vergehungen binnen einer dreimonatigen, von der begangenen
Handlung an zu berechnenden Frist.