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Nr. 45. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Bahnhofsanlagen
zu Freiberg betreffend;
vom 19. Juni 1894.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs macht sich eine Erweiterung
der Bahnhofsanlagen zu Freiberg dringend erforderlich.
Da das hierzu erforderliche Areal nicht allenthalben freihändig zu erwerben gewesen
ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung der Bahnhofsanlagen in Freiberg in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
B3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Freiberg und
Freibergsdorf
betroffen.
Dresden, am 19. Juni 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.