Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

158 — 
&# 4. Ueber die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine besondere Urkunde aus- 
gefertigt. " 
65. Die gesetzlichen Vorschriften über den dauernden Verlust von Orden und Ehren- 
zeichen finden auch auf das Ehrenzeichen für Arbeiter und Dienstboten Anwendung. 
§6. Zum Umtausch der zeitherigen Medaille gegen die neue tragbare Medaille ist 
Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich, welche nur ertheilt wird, wenn 
die in § 1 bezeichneten Voraussetzungen noch allenthalben vorhanden sind. 
Dresden, den 10. August 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
Druck und Verlag der Königl. Heofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.