Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1894. 
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Inhalt: Nr. 51. Verordnung, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren betr. S. 171. — 
Nr. 52. Verordnung, Befugnißertheilung zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei 
Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. S. 173. — Nr. 53. Bekanntmachung, die Gegenzeichnung der 
auf Grund des Gesetzes vom 2. April 1894 auszugebenden Staats-Schuldverschreibungen über 3prozentige 
Renten betr. S. 173. — Nr. 54. Verordnung, die Eintragung der Staatsforstreviere in das Grundbuch 
betr. S. 174. — Nr. 55. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahn- 
hofs Chemnitz durch Herstellung einer Rangiranlage bei Siegmar betr. S. 176. 
  
Nr. 51. Verordnung, 
die Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren betreffend; 
vom 11. September 1894. 
§ 1. Zur Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren, mögen sie zum 
Gewerbebetrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde (der 
Amtshauptmannschaft beziehentlich in Städten mit Revidirter Städteordnung des Stadt- 
raths) erforderlich. 
Bereits in Betrieb befindliche dergleichen Motoren sind bis 31. Dezember laufenden 
Jahres bei der Polizeibehörde anzumelden. 
§6 2. Dem Genehmigungsgesuche sind beizufügen: 
a) ein Lageplan, welcher die den Ort der Aufstellung des Motors umgebenden Grund- 
stücke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden in einem die hinreichende 
Deutlichkeit gewährenden Maßstab nachweist, und über die Zwecke, zu denen die 
Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß giebt; 
b) eine mit Maßstab versehene Bauzeichnung mit Grundriß und Vertikalschnitt des 
Lokals, in welchem der Motor aufgestellt werden soll, sowie mit Angabe des 
Ausgegeben zu Dresden den 3. November 1894 28
	        
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