Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

(Nr.  10805.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Herzberg  a.  H.  Vom  17.  Mai  1907.

Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetzsamml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  und  des  Artikels  5  der
Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetzsamml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von
Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  9  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herzberg  a.  H.  gehörigen  Gemeindebezirk

Hattorf

am  1.  Juli  1907  beginnmen  soll.

Berlin,  den  17.  Mai  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

 

(Nr.  10806.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundluchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg)  Höchst  a.  M.  und
Nassau.  Vom  23.  Mai  1907.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  De—
zember  1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde
Höchstenbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde
Unterliederbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Winden
am  1.  Juli  1907  beginnen  soll.

Berlin,  den  23.  Mai  1907.

Der  Justizminister.
Beseler.

 

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