Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
bhH MMittagskost 40 35 
0) NMAWVhbendkost 25 20 
41l) .Morgenkost 15 10 
Dresden, den 10. Januar 1894. 
Kriegs-Minifterium. 
v. d. Planitz. 
Förster. 
Nr. 4. Verordnung, 
die Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe 
betreffend: 
vom 8. Jannar 1894. 
Die nachstehende Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe, welche 
zwischen den Regierungen der betheiligten Elbuferstaaten vereinbart worden ist, wird mit 
der Bestimmung bekannt gemacht, daß dieselbe am 1. April 1894 in Kraft tritt. 
Dresden, am 8. Januar 1894. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
v. Thümmel. v. Metzsch. 
Hegewald. 
Volizeiordnung 
für 
die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe. 
#Sf 1. Die Bestimmungen dieser Polizeiordnung gelten für die Elbestrecke vom Zu- Geltungs- 
sammenflusse der kleinen Elbe und der Moldan bei Melnik bis Hamburg oder Harburg. bereic. 
Der Anfangs= und Endpunkt wird durch Tafeln oder Pfähle auf beiden Ufern gekenn- 
zeichnet. 
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