Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Ladelinie. 
Tiefgangs- 
anzeiger. 
Beladung der 
Schiffe und 
Flöße. 
Bereithalten 
der Anker. 
Verhalten bei 
der Abfahrt. 
Verhalten der 
Flöße. 
—— 6 —– 
* 10. Jedes Schiff von mehr als 15 Tonnen Tragfähigkeit muß an der Stelle 
seiner tiefsten Eintauchung mindestens 25 cm, jedes kleinere Fahrzeug mindestens 15 cm 
freie Bordhöhe behalten. Diese Höhe ist mittschiffs auf dunkelm Grunde durch den unteren 
Rand eines 15 cm langen und 2 em breiten weißen Querstrichs (Ladelinie) zu bezeichnen, 
welcher Querstrich von einem gleich breiten weißen Ringe umgeben sein und dessen Durch- 
messer bilden muß. 
&11. An jedem Schiffe über 30 Tonnen Tragfähigkeit muß auf beiden Seiten 
vorn, mittschiffs und hinten ein metrischer Tiefgangsanzeiger mit Theilstrichen von 2 cm 
Höhe angebracht sein. Jeder Anzeiger muß bis zur höchsten zulässigen Einsenkung hinauf- 
reichen, den Tiefgang des Schiffes richtig angeben und ohne weiteres deutlich erkennen 
lassen. 
&12. Kein Schiff oder Floß darf stärker, als es die bekannte Beschaffenheit des 
Fahrwassers und der herrschende Wasserstand erlauben, und kein Floß anders, als mit 
Holz, Brettern oder anderen schwimmfähigen Gegenständen beladen werden. 
Die Ladung ist so zu verstauen, daß davon weder Etwas über Bord fallen, noch durch 
Hinausragen über Bord anderen Fahrzeugen beim Begegnen Schaden zufügen kann. 
Ueber Bord darf nur in dem Umfange geladen werden, daß dadurch die Betriebssicherheit 
nicht gefährdet ist. 
*13. Während der Fahrt muß auf jedem Schiffe in der Vorderkaffe ein zum 
Werfen klarer Anker von solcher Stärke, daß das Schiff mit demselben gestellt werden 
kann, und auf Schiffen von 100 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit ebendaselbst noch ein 
zweiter solcher Anker bereit liegen. 
Außerdem ist auf jedem frei oder geschleppt zu Thal fahrenden Schiffe von 
100 Tonnen oder mehr Tragfähigkeit ein gleicher Anker in der Hinterkaffe stets bereit 
zu halten. 
Auf den in Schleppzügen zu Berg fahrenden Schiffen dürfen die Anker nicht frei 
über Bord hängen, müssen aber jederzeit zu sofortigem Gebrauche bereit liegen. 
14. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus in den Fahrweg 
eines anderen im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und es in seinem 
Laufe stören. 
15. Flöße dürfen nicht neben, sondern nur hinter einander und nur in Abständen 
von mindestens 400 m treiben. 
Ist ein Floß gestellt und hat ein folgendes sich ihm auf 400 m Abstand genähert, 
so muß es noch so lange liegen bleiben, bis das andere vorbeigetrieben ist und mindestens 
400 m Vorsprung erlangt hat.
	        
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