Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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untere roth, angezeigt. Soweit die Schifffahrt unbeschränkt auch während der Nacht aus- 
geübt werden darf, werden diese Stellen nachts durch zwei helle Lichter, das obere weiß, 
das untere roth, bezeichnet. 
Verhalten bei 33. Ist eine Schifffahrtsstockung eingetreten, so müssen nach näherer Anweisung 
a des zuständigen Aufsichtsbeamten die wartenden Berg= und Thalfahrzeuge die schwierige 
Sttelle abwechselnd durchfahren, bis dahin aber vor derselben beziehentlich jenseits der vor 
ihr ausgesteckten Zeichen (§ 20) hinter einander beilegen. 
Ueberholen. f 34. Erreicht ein Schiff oder Floß ein anderes in derselben Richtung, aber lang- 
samer fahrendes, so kann es verlangen, von diesem vorbeigelassen zu werden, und zwar 
nach folgenden Regeln: 
a) sind beide Fahrzeuge unter Segel, so muß das Vorbeilassen auf der Windseite 
erfolgen; 
b) ein Dampfschiff muß das Verlangen, vorbeigelassen zu werden, durch einen 
langen Pfiff mit der Dampfpfeife anzeigen; ein darauf folgender kurzer 
Pfiff bedeutet, daß es rechts, zwei kurze Pfiffe, daß es links vorbeifahren 
will; doch muß bei beschränkter Fahrwasserbreite das Dampfschiff von dem vor- 
fahrenden Thalschiffe einen Abstand von mindestens zwei Schiffslängen so lange 
halten, bis das Fahrwasser von dem vorfahrenden Schiffe freigegeben ist; 
) in allen anderen Fällen hat das hinterdrein fahrende Schiff oder treibende Floß 
die Seite, an welcher es vorbeifahren will, durch Winken mit einer blauen Flagge, 
nachts durch Schwenken einer Laterne mit hellem weißen Lichte zu bezeichnen; 
das vorausfahrende Schiff oder Floß hat hierauf sogleich in derselben Weise zu 
antworten und entsprechend auszuweichen; 
d) kann das vorausfahrende Schiff oder Floß überhaupt nicht ausweichen, so muß 
dies sofort und für die Dauer der Verhinderung durch Heißen einer rothen Flagge 
oder eines rothen Balls am Mast oder an einer mindestens 8 m hohen Stange, 
in beiden Fällen auf halber Höhe, nachts aber von einem Dampfschiffe durch 
fünf kurze Pfiffe mit der Dampfpfeife, von jedem anderen Fahrzeuge durch 
Auf= und Niederbewegen einer Laterne mit hellem weißen Lichte am Steuer zu 
erkennen gegeben werden. 
Anlegen und &30.Will ein Personendampfschiff an eine Landungsbrücke anfahren, so hat es 
en von vorher mit der Glocke zu läuten. 
dampsschiffen Will dasselbe an einer Kahnstation anhalten, so hat es vorher entweder das Achtungs- 
zu gandunge“ signal (8 2) zu geben oder bei Tage eine quergetheilte rothweiße Flagge, nachts eine 
Kahnstationen. Laterne mit hellem weißen Lichte zu heißen, welche über den Seitenlichtern an derjenigen 
Seite anzubringen ist, an welcher der Kahnführer anfahren soll. Eine gleiche Flagge,
	        
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