Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Lichterführung
bei  Nacht.

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In  den  Ueberfahrtswegen  der  Fähren  darf  von  Schiffen  oder  Flößen  weder  gehalten
noch  beigelegt,  im  Bereiche  eines  Fährgierseils  aber  weder  geankert,  noch  mit  schleppenden
Ankern,  Ketten  oder  ähnlichen  Gegenständen  gesackt  werden.

38.  Nachts  sind  folgende  Lichter  zu  führen:

a)  Jedes  nicht  geschleppte  Segelschiff  von  30  Tonnen  oder  mehr  Tragfähigkeit  hat,
wenn  es  in  Fahrt  ist,  an  der  Backbordseite  (links)  ein  rothes  Licht  und  an  der  Steuerbordseite
  (rechts)  ein  grünes  Licht  zu  führen.  Diese  Lichter  müssen  im  Vordertheil  des
Schiffes  auf  etwa  ½  der  Schiffslänge  an  den  Gangborden  so  hoch  angebracht  sein,  daß
sie  vom  Steven  nicht  verdeckt  werden;  auch  müssen  dieselben  so  abgeblendet  sein,  daß  sie
nur  von  vorn  und  von  derjenigen  Seite  her,  auf  welcher  sie  angebracht  sind,  gesehen
werden  können.

Außerdem  hat  jedes  nicht  geschleppte  Segelschiff  von  30  Tonnen  oder  mehr  Tragfähigkeit
  am  Steuer  ein  mattes  weißes  Licht  zu  führen,  welches  so  abgeblendet  sein  muß,
daß  es  nur  von  hinten  und  von  beiden  Seiten  her  gesehen  werden  kann.

Jedes  nicht  geschleppte  Segelschiff  von  weniger  als  30  Tonnen  Tragfähigkeit  hat,
wenn  es  in  Fahrt  ist,  nur  ein  von  vorn  und  von  beiden  Seiten  her  sichtbares  helles
weißes  Licht  zu  führen.

b)  Jedes  Dampfschiff  hat,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  eben  solche  und  ebenso  abgeblendete
Seitenlichter  zu  führen,  wie  ein  nicht  geschlepptes  Segelschiff  von  30  Tonnen  oder  mehr
Tragfähigkeit.  Diese  Seitenlichter  müssen  bei  Dampfschiffen  mit  Seitenrädern  vorn  an
den  Radkasten,  bei  anderen  Dampfschiffen  außen  am  Vorderschiffe,  auf  etwa  ½  der
Schiffslänge,  immer  aber  so  hoch  angebracht  sein,  daß  sie  vom  Steven  nicht  verdeckt
werden.

Außerdem  hat  jedes  in  Fahrt  begriffene  Dampfschiff  ein  nur  von  vorn  und  von
beiden  Seiten  her  sichtbares  helles  weißes  Licht  zu  führen,  welches  am  Vordersteven  oder
im  Vordertheile  des  Schiffes  und  mindestens  2  m  höher  als  die  Seitenlichter  angebracht
sein  muß.  Ein  Dampfschiff,  welches  ein  oder  mehrere  andere  Schiffe  oder  Flöße  schleppt,
muß  senkrecht  über  diesem  hellen  weißen  Lichte  und  ½  m  bis  1  m  höher  noch  ein  zweites
eben  solches  Licht  führen.  ·

c)JedesvoneinemDampfschiffegefchleppteSchiffhatinseinemVordertheilein
nur  von  vorn  und  von  beiden  Seiten  her  sichtbares  mattes  weißes  Licht  an  einer  Stange
zu  führen.  Außerdem  muß  ein  einzelnes  geschlepptes  sowie  das  letzte  von  mehreren  ge—
schleppten  Schiffen  hinten  am  Steuer  ein  von  allen  Seiten  her  sichtbares  helles  weißes
Licht  führen.

d)  Ein  von  einem  Damnpfschiffe  geschlepptes  Floß  muß  an  seinem  hinteren  Ende  ein
hoch  angebrachtes  mattes  weißes  Licht  führen.