Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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derart frei bleiben, daß von jedem Platze aus die Aussteigestellen am Vorder- und 
Hintertheile des Schiffes ohne Schwierigkeit erreicht werden können. Der Schifffahrts- 
unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Eingang zur Landebrücke durch Vorziehen 
einer Kette, Stange oder sonstwie im Bedarfsfalle sofort und leicht abgesperrt werden 
kann. 
Den Ortsbehörden bleibt vorbehalten, diejenigen Maßnahmen zu treffen beziehent- 
lich anzuordnen, die erforderlich erscheinen, um denjenigen Gefahren und Unzuträglich- 
keiten vorzubeugen, welche durch Zudrang der Reisenden zu den Stationsplätzen und 
Landungsbrücken entstehen können. 
* 56. Die von den innerhalb Sachsens verkehrenden Personendampfschiffen mit- 
zuführenden Boote müssen mindestens 16 Personen bequem zu fassen vermögen. 
& b Befindet sich auf dem Schiffe selbst eine Restauration, so ist ein bestimmtes, 
von der Ortsbehörde des Sitzes der Unternehmung genehmigtes Verzeichniß der Preise 
für Speisen und Getränke an einer geeigneten Stelle des Dampfsschiffes auszuhängen. 
Bei eintretender Dunkelheit sollen die Kajüten gehörig erleuchtet sein. 
58,. Der Schiffsführer hat streng darauf zu halten und ist dafür verantwortlich, 
daß die Ankunft und Abfahrt des Schiffes an jeder Station, wo angehalten wird, durch 
ein Zeichen mit der Schiffsglocke verkündet und außerdem den Reisenden auch noch durch 
Ausrufen bekannt gemacht werde, sowie daß das Schiff beim Anhalten an einer Station 
lange genug liegen bleibe, damit das Ein= und Aussteigen gefahrlos und in Ordnung 
von statten gehen könne. 
*59. Auch wenn nur ein einziger Reisender auf einer der im Fahrplaue namhaft 
gemachten Haupt= und Nebenstationen vorhanden sein oder nur ein Fahrgast auf einer 
solchen Station abgehen sollte, ist der Führer des Dampfschiffes verpflichtet, anzuhalten 
und den Betreffenden aufzunehmen oder abzusetzen, sofern dies gefahrlos erfolgen kann. 
§l 60. Von der Beförderung mittels Dampfschiffes und dem Zutritte zu demselben 
sind ausgeschlossen: 
1. Geisteskranke, dafern sie sich nicht unter geeigneter Aufsicht und genügend sicher- 
stellender Begleitung befinden, 
2. Betrunkene, 
3. an gefährlichen, ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheiten leidende Personen. 
1894. 6 
Beiboote der 
Personen- 
Dampsschiffe. 
(§ 5 der 
Polizei- 
ordnung.) 
Restauration 
auf dem 
Schiffe. Be- 
leuchtung der 
Kajüten. 
An= und Ab- 
fahrt auf den 
Stationen. 
Fortsetzung. 
Ausschließung 
von der Be- 
förderung.
	        
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