Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zu Aufnahme von 
Protokollen ein für allemale verbunden ist. 
Dresden, den 22. Januar 1894. 
Finanz-Minifterium. 
v. Thümmel. 
Winller. 
Nr. 10. Bekanntmachung, 
die veränderte Amtsbezeichnung des Staatsschulden-Buchhalters betreffend; 
vom 26. Januar 18394. 
D. Staatsschulden-Buchhalter führt von jetzt ab die Bezeichnung „Oberbuchhalter". 
Dresden, den 26. Januar 1894. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Winlkler. 
. 
Nr. 11. Verordnung, 
betreffend die Bundesbestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen: 
vom 26. Januar 1894 
Nachdem im Bundesrathe unter dem 15. Juni 1893 neue Bestimmungen über den 
Verkehr mit Sprengstoffen vereinbart worden sind, werden diese „Bestimmungen“ 
nebst einer unter dem 20. Juli 1893 vom Bundesrathe beschlossenen „Vorschrift 
über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und 
Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen,“ (Sprengstoff-Versendungsvorschrift) 
mit der Maßgabe bekannt gemacht, daß davon die internationalen Verabredungen über 
diesen Gegenstand nicht berührt werden. 
Dresden, den 26. Januar 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gebhardt.
	        
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