Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

Bemersung: Selbstverstündlich nur 
Insotbe2t, als s#e Drteälter der be- 
treffenden Abtheilung sind. 
1896. 
–— 197 — 
vom 28. März 1896 und der Ausführungs-Verordnung dazu vom 10. Ok- 
tober 1896 hin, von denen ein Abdruck im Wahllokale auslag. 
Hiernächst 
wurde das zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Behältniß, welches, 
wie man sich überzeugte, leer war, von dem Wahlvorsteher unter Mit- 
wirkung des Urwählers 
Herrn 
gehörig verschlossen und aufgestellt. 
Zur Abstimmung erschienen vor den ... Wahl— 
vorsteher, welchem bei Leitung des Wahlgeschäftes soweit nöthig von den 
Beisitzern Beistand geleistet wurde, von Eröffnung des Wahllokales an nach 
und nach die in der Abtheilungsliste für die . Abtheilung 
unter den fortlaufenden Nummern 
aufgeführten Urwähler in eigener Person 
Von den erschienenen Urwählern, 
einschliesslich des. 
Ianlvorstehers, der heisitzer N. ůN. und des Proloscollfiihrers 
übergab ein Jeder seinen zusammengefalteten Stimmzettel dem Wahlvorsteher, 
beziehentlich dessen Stellvertreter, der ihn uneröffnet in das auf dem Tische 
stehende und verschlossene Behältniß einlegte. 
Um . . Uhr Nachmittags wurde die Stimmzettelabgabe für diejenigen, 
welche nicht bereits im Wahllokale gegenwärtig waren, geschlossen. 
Nach beendigter Abstimmung wurde nunmehr das Stimmzettelbehältniß, 
nachdem man sich davon * hatte, daß sein Verschluß noch unverletzt 
sei, von dem Wahlvorsteher unter Mit- 
wirkung des 
Herrn 
geöffnet, worauf die in dem Behältniß vorgefundenen Stimmzettel gezählt 
wurden. 
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