Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

Bemerkunq. Zus vergl. S 18 des 
HMWa'gesetzes vom 26. Mära 1896. 
Insotbeit Fälle der Unguiltigkeit von 
Stimmaetteln nicht vorkommen, ist 
der betreffende Vordruch im For- 
mickar 2½ streichen. 
*) „vollständig“ fällt ireg, wo 
N#r e Famann 2½ dten ist. 
IMe in [/ 8zugeschlossenen Worte 
sind eu streichen, wenn nur ein 
Wanhlmann eu wählen ist. 
— 198 — 
Dabei ergab sich, daß deren Anzahl 
betrug, mithin mit der Zahl der Urwähler, welche abgestimmt haben, 
grösser 
rieiner 
(Zmu dausklũrung dieser DJoorenz, welche sich auch bei wiederholteor 
Zänlung der Stimmæettel herausstellte, dient Folgendes:. 
etc. 
nar als Lelætere. 
  
nicht übereinstimmte, viehnehr um 
(Diese auch bei wiederholter Zühlung der Stimmcettel sich nherdus- 
Seellende Dijerenæ liess sich aller hemühungen ungedachtet nicht auf- 
Kdren.) 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, wobei einer der Bei- 
sitzer jeden Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem 
Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen 
anderen Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel bis zum Ende der 
Wahlhandlung an sich behielt. 
Dabei stellte sich heraus, dass.. Slimmdaettel leer maren. 
Verner waren als vollständig) ungültig zu erachten: 
Stimmzettel — Nr. . .——, 
weil die Person des zu Wählenden nicht so bezeichnet ist, daß über ihn kein 
Zweifel bleibt, 
Stimmzettel — Nr. —, 
weil die darauf bezeichneten Personen und zwar N. M. 
wegen 
. W. 
wegen 
nicht wählbar sind. 
Theilweise ungültig waren 
Stimmzettel — Nr. hin- 
schtic der darin aufgeführten, wegen nicht wählbaren 
Stimmzettel — Nr. — hin- 
sichtlich des darauf mit vermerkten Deil diese Person 
nicht so bezeichnet ist, daß über sie kein Zweifel übrig bleibt. Auf dem 
Stimmzettel Nr. . . woar der zuletzt geschriebene (Gkle) Name gemäß 
§ 19 des Wahlgesetzes vom 28. März 1896 nicht zu berücksichtigen.]
	        
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