Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

(Ontersckrist. 
Wahlvorsteher. 
(Imitersclkhristen. 
Beisitzer. 
— 200 — 
hatte darüber, wer von Beiden als gewählt anzusehen sei, nach 8 20 des 
Gesetzes vom 28. März 1896 das Loos zu entscheiden. Dasselbe wurde 
durch den Wahlvorsteher gezogen und fiel auf 
Herrn 
der somit als Wahlmann gewählt ist. 
d) Da 
hiernach keine der vorgenannten Personen die absolute Stimmenmehrheit er- 
halten hat, so ist nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. März 1896 
eine anderweite Wahl vorzunehmen. 
e) Da 
zwar 
Herr 
in 
die absolute Stimmenmehrheit, 
Herr 
in 
aber solche nicht erhalten hat, so ist der erstere als Wahlmann gewählt, für 
den zweiten hat aber eine anderweite Wahl stattzufinden. 
Nachdem 
das vorstehende Wahlergebniß ermittelt und festgestellt worden war, wurden 
alle abgegebenen gültigen Stimmzettel zusammengepackt und von dem 
Wahlvorsteher versiegelt. 
Hierüber ist gegenwärtiges Protokoll aufgenommen, auf Vorlesen ge- 
nehmigt und wie folgt vollzogen worden. 
Nachrichtlich 
(Mierseh /v. 
Protokollführer.
	        
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