Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Im 8§ 20, Absatz 1, Zeile 1, 
§21, Absatz 3, Zeilen 2 und 3, 
§ 24, Absatz 4, Ziffer 1, Zeilen 1 und 2, 
§ 25, Absatz 1, Zeilen 3 und 4, 
§25, Absatz 2, Zeile 2, 
= § 36, Absatz 3, Zeile 4, 
§ 37, Absatz 3, Zeile 2 
ist statt „Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks“ zu setzen: 
Amtshauptmann 
Im § 14, Absatz 4, zeile 2 ist statt „Civil-Kommissars des Aushebungsbezirks“ 
zu setzen: 
U V L 
Amtshauptmanns 
Im § 15, Zeile 2 ist statt „Civil-Kommissaren der Aushebungsbezirke“ zu setzen: 
Amtshauptleuten 
Dem § 18 ist als vierter Absatz anzufügen: 
Ist der amtshauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke (§ 23) 
getheilt, so hat der Amtshauptmann die Civil-Kommissare der einzelnen Aus- 
hebungsbezirke und deren Stellvertreter von dem Eingang des Mobilmachungs- 
befehls umgehend in Kenntniß zu setzen und denselben rechtzeitig das Erforder- 
liche über Musterung und Aushebung der Pferde bekannt zu geben. 
Im 824, Absatz 2, Ziffer 1 sind von Zeile 1 die Worte „für die Städte Dresden“, 
sowie die Zeilen 2 bis 5 zu streichen und dafür zu setzen: 
für die aus den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz gebildeten Aus- 
hebungsbezirke aus den vom Kriegs-Ministerium hierzu bestimmten Mit- 
gliedern des Raths-Kollegiums dieser Städte oder deren Stellvertreter, als 
Civil-Kommissar, 
Im §24, Absatz 3 (Ziffer 3, Zeilen 3 und 4 der Verordnung vom 15. Juli 1895 
— G.= u. V.-Bl. S. 70 —) ist für Amtshauptmannschaften zu setzen: 
Amts= bezw. Kreishauptmannschaften 
Im § 32, Absatz 1 (Ziffer 5, Zeile 5 der Verordnung vom 15. Juli 1895 — 
G.= u. V.-Bl. S. 70 —) ist statt „Civil-Kommissaren dieser Bezirke“ zu setzen: 
Amtshauptleuten 
Im § 33, Absatz 1 (Ziffer 6, Zeile 3 der Verordnung vom 15. Juli 1895°. 
G.= u. V.-Bl. S. 70 —) ist statt „Civil-Kommissare“ zu setzen: 
Amtshauptleute
	        
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