Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 28. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und 
dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der 
staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 
12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; 
vom 31. März 1896. 
Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Königlich Preußischen und der Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen 
Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 ein Ver- 
trag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Allseitiger Allerhöchster und 
Hocöchster Ratifikation in der Anlage unter □ hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 31. März 1896. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und 
der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Müller. 
□ 
Nachdem zwischen dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium in Vertretung des 
Staatsfiskus im Königreiche Sachsen, vorbehältlich der Zustimmung der Stände- 
versammlung, einerseits, und den Organen der Altenburg-Zeitzer Eisenbahngesellschaft, 
andererseits, eine Vereinbarung getroffen worden ist, wonach das Altenburg-Zeitzer 
Eisenbahnunternehmen vom 1. Januar 1896 an auf den Königlich Sächsischen Staat 
übergehen soll, haben zum Zwecke der im Falle der Perfektion dieser Vereinbarung 
erforderlich werdenden anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Alten- 
burg-Zeitzer Eisenbahn zu Bevollmächtigten ernannt:
	        
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