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Nr. 28. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und
dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der
staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem
12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend;
vom 31. März 1896.
Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Königlich Preußischen und der Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen
Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 ein Ver-
trag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Allseitiger Allerhöchster und
Hocöchster Ratifikation in der Anlage unter □ hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 31. März 1896.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und
der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
Müller.
□
Nachdem zwischen dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium in Vertretung des
Staatsfiskus im Königreiche Sachsen, vorbehältlich der Zustimmung der Stände-
versammlung, einerseits, und den Organen der Altenburg-Zeitzer Eisenbahngesellschaft,
andererseits, eine Vereinbarung getroffen worden ist, wonach das Altenburg-Zeitzer
Eisenbahnunternehmen vom 1. Januar 1896 an auf den Königlich Sächsischen Staat
übergehen soll, haben zum Zwecke der im Falle der Perfektion dieser Vereinbarung
erforderlich werdenden anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Alten-
burg-Zeitzer Eisenbahn zu Bevollmächtigten ernannt: