Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimen Finanzrath Karl Theodor Wagner, 
welche Bevollmächtigten im Anschluß an den erwähnten Staatsvertrag vom 19. Dezember 
1884 und zur Ausgleichung einer entstandenen Meinungsverschiedenheit bei Auslegung 
der in Artikel 7 dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen über die Besteuerung des 
Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahnunternehmens unter Vorbehalt der landesherrlichen 
Ratifikation folgenden anderweiten 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Das Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahnunternehmen wird nach seinem Uebergange 
in das Eigenthum des Staatsfiskus im Königreich Sachsen, demnach vom 1. Januar 
1895 an im Herzogthum Sachsen-Altenburg nach den in demselben jeweilig geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen zu den staatlichen Steuern und Abgaben, einschließlich der 
Grundsteuer, sowie zu den Kommunalabgaben, jedoch mit folgenden Einschränkungen, 
herangezogen: 
a) der Betrieb der Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn und das Einkommen aus dem- 
selben bleibt fünf Jahre lang, von dem Tage ihres Ankaufes durch den Königlich 
Sächsischen Staat an gerechnet, mithin auf die Zeit bis zum Ablauf des Jahres 
1899 von staatlichen Steuern in dem Umfange befreit, daß während dieser Jahre 
staatlicherseits nur die Grundsteuer zur Erhebung gelangt; 
b) gleiche Befreiung tritt in der Folgezeit für diejenigen Betriebsjahre ein, in welchen 
durch das Reinerträgniß der Bahn nicht eine mindestens dreiprozentige Ver- 
zinsung der dafür von der Königlich Sächsischen Regierung an die Herzoglich 
Sachsen-Altenburgische Regierung gezahlten, auf 
2220 061 7 344. 
festgestellten Kaufsumme erzielt worden ist. 
Hierbei wird das Reinerträgniß nach denselben Grundsätzen ermittelt, wie 
bei den übrigen im Herzogthum Sachsen-Altenburg gelegenen Königlich Säch- 
sischen Staatseisenbahnen, welche rücksichtlich ihres Betriebes und Einkommens 
dem staatlichen Besteuerungsrechte im Herzogthum Sachsen-Altenburg unter- 
liegen.
	        
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