Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphen- 
ordnung erlassen. 
§ 1. 
1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen- 
anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korre- 
spondenz zu schließen. 
II Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- 
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabeanstalt, bez. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter 
Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirektion und in letzter Instanz dem 
Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei 
Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des 
Inhalts nicht zu. 
8 2. 
I Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
. dehe Privattelegramme. 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet 
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, 
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden 
Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang. 
A& In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in geheimer Sprache. 
Die geheime Sprache scheidet sich in 
a) verabredete Sprache, 
b) chiffrirte Sprache. 
— Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme 
verstanden, welche in einer oder in mehreren der für den telegraphischen Verkehr zu- 
gelassenen Sprachen derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Sie 
Benutzung des 
Telegraphen. 
Eintheilung 
der 
Telegramme.