Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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VI Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im § 21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Auf- 
gabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur Auffindung 
des Empfängers unternommenen Nachforschungen fruchtlos geblieben sind, so bleibt das 
Antwortsformular während einer Frist von 6 Wochen dem Telegramm angeheftet. Nach 
Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis dahin nicht abgefordert ist, vernichtet. 
VII. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms oder des 
für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber durch 
eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, hiervon Kenntniß. 
8 11. 
Telegramme 1 Der Aufgeber eines Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben zu 
Vergleichung. verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder 
„ (TC)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, 
welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der 
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
12. 
Empfangs- !1 Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der 
anzeigen. Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich an- 
gezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post 
zugeführt wird, so giebt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die 
Post an. 
Soll die Anzeige telegraphisch erfolgen, so hat der Aufgeber vor die Aufschrift 
den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(PC)“ zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch 
die Post verlangt, so ist vor die Aufschrift der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ 
oder „(PCD)“ niederzuschreiben. 
IU. Für telegraphische Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches 
Telegramm von 10 Wörtern, für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 Pfennig zu 
entrichten. 
IV Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§ 21 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird 
später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich 
geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem 
Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an.
	        
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