Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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§ 9. Bis zum 7. Dezember 1897 sind die Erhebungsformulare nebst den Gemeinde- 
bogen und zwar seitens der Stadträthe, denen die Formulare direkt vom Statistischen 
Büreau des Ministeriums des Innern zugehen, an dieses Büreau unmittelbar einzu- 
senden, seitens der übrigen Stadträthe und Gemeindevorstände aber an die betreffenden 
Amtshauptmannschaften abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Erhebungs- 
formulare vorliegen, sind dieselben vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der 
Gemeinde eingestellten laufenden Nummer zu ordnen. 
Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämmtliche Listen ihres Be- 
zirks, ortsweise vereinigt, und die Ortspackete nach alphabetischer Ordnung zu größeren, 
gehörig festverpackten Ballen zusammengeschnürt, bis zum 14. Dezember 1897 an das 
Statistische Büreau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
* 10. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des 
Statistischen Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffen- 
den Stadträthen beziehentlich Gemeindevorständen direkt mitgetheilt werden und sind 
durch diese schleunigst abzustellen. 
Dresden, den 14. September 1897. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Gersdorf. 
  
Nr. 59. Bekanntmachung, 
die Errichtung eines Gemeinde-Aichamtes in Waldheim betreffend; 
vom 25. Oktober 1897. 
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OIm weiteren Anschlusse an die Bekanntmachung, die bestehenden Aichämter und deren 
Einrichtung für die verschiedenen Zweige der Aichgeschäfte betreffend, vom 3. März 1873 
(G.= u. V.-Bl. S. 225) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in 
Waldheim ein Gemeinde-Aichamt errichtet worden ist, das die Ordnungsnummern *. 
erhalten hat und den Betrieb am 1. künftigen Monats eröffnen wird. Seine Zuständig- 
keit erstreckt sich auf die Aichung von Längenmaaßen, Flüssigkeitsmaaßen, Hohlmaaßen, 
Gewichten und Waagen für den Handelsverkehr, jedoch mit Ausnahme der Präzisions-