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Zur Errichtung einer Privat-Entbindungsanstalt bedarf sie außer der in § 30 der
Reichsgewerbeordnung gedachten Konzession auch noch der Genehmigung der Anstellungs-
behörde.
& 13. Jede Hebamme soll mit den vorschriftsmäßigen Hebammengeräthen vor
ihrer Verpflichtung versehen sein.
Diese Geräthe hat sie in gutem und brauchbarem Zustande zu erhalten und dem
Bezirksarzte sowohl vor der Verpflichtung als auch später auf Verlangen von Zeit zu
Zeit vorzulegen.
# 14. Außer den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten
Heilmitteln dürfen Hebammen Arzneimittel nicht verordnen oder anwenden, und haben
sich überhaupt alles unbefugten Kurirens, sowie der Anwendung abergläubischer Mittel,
als des Segenssprechens, der Sympathie 2rc. streng zu enthalten.
15. Die Hebammen sind verpflichtet, über diejenigen Geburten, bei denen sie in
ihrem Berufe thätig gewesen sind, tabellarische Geburtsverzeichnisse nach der vor-
geschriebenen Form zu halten, und die Einträge in diese Verzeichnisse wahrheitsgetreu
und vorschriftsmäßig zu bewirken. Im Januar und. Juli jeden Jahres sollen die
Hebammen dem zuständigen Bezirksarzte in der Regel persönlich die Verzeichnisse zur
Durchsicht und Prüfung überreichen.
Die Formulare hierzu werden den Hebammen unentgeltlich geliefert.
& 16. Die Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, daß die Geburten, zu denen sie
gerufen worden war, in der gesetzlichen Frist bei dem Standesbeamten und der Kirche
(dem Kirchner oder dem Pfarrer) pflichtgemäß angezeigt werden, und daß diese Anzeigen
in vorschriftsmäßiger Vollständigkeit geschehen.
&17. Ferner soll die Hebamme darauf sehen, daß neugeborene Kinder christlicher
Eltern innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen getauft werden, und wenn sie
in Erfahrung bringt, daß nach Ablauf dieser Frist die Taufhandlung noch nicht vollzogen
ist, dem Ortspfarrer oder der Ortspolizeibehörde die Anzeige davon machen.
In Fällen jedoch, wo Krankheitszustände des Kindes, namentlich der Zustand seiner
Augen, das Vorhandensein von fieberhaften Krankheiten oder von Hautkrankheiten, die
von den Angehörigen des Kindes gewünschte frühere Taufe oder die Kirchentaufe bedenk-
lich machen, hat die Hebamme die Angehörigen des Täuflings auf die möglichen Nach-
theile aufmerksam zu machen, welche die zu früh oder in der Kirche vorgenommene Taufe
haben könnte, und ihnen die nachgelassene Frist von sechs Wochen und die Haustaufe in
Erinnerung zu bringen, auch wenn die Eltern ihre Verwarnung nicht beachten, den
Ortspfarrer um eine solche ihnen zu ertheilende Verwarnung anzugehen.