Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Zur Errichtung einer Privat-Entbindungsanstalt bedarf sie außer der in § 30 der 
Reichsgewerbeordnung gedachten Konzession auch noch der Genehmigung der Anstellungs- 
behörde. 
& 13. Jede Hebamme soll mit den vorschriftsmäßigen Hebammengeräthen vor 
ihrer Verpflichtung versehen sein. 
Diese Geräthe hat sie in gutem und brauchbarem Zustande zu erhalten und dem 
Bezirksarzte sowohl vor der Verpflichtung als auch später auf Verlangen von Zeit zu 
Zeit vorzulegen. 
# 14. Außer den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten 
Heilmitteln dürfen Hebammen Arzneimittel nicht verordnen oder anwenden, und haben 
sich überhaupt alles unbefugten Kurirens, sowie der Anwendung abergläubischer Mittel, 
als des Segenssprechens, der Sympathie 2rc. streng zu enthalten. 
15. Die Hebammen sind verpflichtet, über diejenigen Geburten, bei denen sie in 
ihrem Berufe thätig gewesen sind, tabellarische Geburtsverzeichnisse nach der vor- 
geschriebenen Form zu halten, und die Einträge in diese Verzeichnisse wahrheitsgetreu 
und vorschriftsmäßig zu bewirken. Im Januar und. Juli jeden Jahres sollen die 
Hebammen dem zuständigen Bezirksarzte in der Regel persönlich die Verzeichnisse zur 
Durchsicht und Prüfung überreichen. 
Die Formulare hierzu werden den Hebammen unentgeltlich geliefert. 
& 16. Die Hebamme hat dafür Sorge zu tragen, daß die Geburten, zu denen sie 
gerufen worden war, in der gesetzlichen Frist bei dem Standesbeamten und der Kirche 
(dem Kirchner oder dem Pfarrer) pflichtgemäß angezeigt werden, und daß diese Anzeigen 
in vorschriftsmäßiger Vollständigkeit geschehen. 
&17. Ferner soll die Hebamme darauf sehen, daß neugeborene Kinder christlicher 
Eltern innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen getauft werden, und wenn sie 
in Erfahrung bringt, daß nach Ablauf dieser Frist die Taufhandlung noch nicht vollzogen 
ist, dem Ortspfarrer oder der Ortspolizeibehörde die Anzeige davon machen. 
In Fällen jedoch, wo Krankheitszustände des Kindes, namentlich der Zustand seiner 
Augen, das Vorhandensein von fieberhaften Krankheiten oder von Hautkrankheiten, die 
von den Angehörigen des Kindes gewünschte frühere Taufe oder die Kirchentaufe bedenk- 
lich machen, hat die Hebamme die Angehörigen des Täuflings auf die möglichen Nach- 
theile aufmerksam zu machen, welche die zu früh oder in der Kirche vorgenommene Taufe 
haben könnte, und ihnen die nachgelassene Frist von sechs Wochen und die Haustaufe in 
Erinnerung zu bringen, auch wenn die Eltern ihre Verwarnung nicht beachten, den 
Ortspfarrer um eine solche ihnen zu ertheilende Verwarnung anzugehen.
	        
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