Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Nr. 2. Verordnung, 
die Einführung einer neuen Arzneitare betreffend; 
vom 15. Dezember 1896. 
Nochdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue Arzneitaxe aufgestellt 
worden und unter dem Titel: 
„Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. 
Dreizehnte Auflage.“ 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen ist, so wird solches 
hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet: 
§ 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1897 ab ihre Forderungen 
für Arzneimittel, pharmazeutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser 
Taxe und ihrer künftigen Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal 
und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den 
in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen 
nachzugehen. 
Auch haben die Apotheker bei 30 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Offizin 
zu jedermanns Einsicht bereit liegt. 
?2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu 
1507 (5(5148, 8 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. 
3.Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen 
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, 
welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Prozente, 
einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medikamenten oder anderen 
Waaren kontrahiren, unterliegen einer Geldstrase bis zu 1504 oder bei erschwerenden 
Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen. 
Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die ohne 
Aerzte oder Wundärzte zu sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder 
entnommenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Personen 
der gedachten Art auf gewisse Prozente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche 
Lieferung von Medikamenten oder anderen Waaren kontrahiren.
	        
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