Nr. 2. Verordnung,
die Einführung einer neuen Arzneitare betreffend;
vom 15. Dezember 1896.
Nochdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue Arzneitaxe aufgestellt
worden und unter dem Titel:
„Arzneitaxe für das Königreich Sachsen.
Dreizehnte Auflage.“
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen ist, so wird solches
hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet:
§ 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1897 ab ihre Forderungen
für Arzneimittel, pharmazeutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser
Taxe und ihrer künftigen Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal
und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den
in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen
nachzugehen.
Auch haben die Apotheker bei 30 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Offizin
zu jedermanns Einsicht bereit liegt.
?2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu
1507 (5(5148, 8 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen.
3.Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker,
welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Prozente,
einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medikamenten oder anderen
Waaren kontrahiren, unterliegen einer Geldstrase bis zu 1504 oder bei erschwerenden
Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen.
Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die ohne
Aerzte oder Wundärzte zu sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder
entnommenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Personen
der gedachten Art auf gewisse Prozente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche
Lieferung von Medikamenten oder anderen Waaren kontrahiren.