Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Nr. 7. Verordnung, 
die Abänderung des Gebühren-Tarifs für die Nachaichungen betreffend; 
vom 2. Januar 1897. 
Der Tarif, nach welchem gemäß § 13 der Verordnung vom 8. April 1893, die 
Nachaichung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 101), die Nachaichungsgebühren zu berechnen sind, wird hiermit aufgehoben und es 
tritt an dessen Stelle unter Herabsetzung des größeren Theils dieser Gebühren für 
die vom heutigen Tage ab vorgenommenen Nachaichungen der unter I— beigefügte Tarif. 
Dresden, am 2. Januar 1897. 
— 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Zeibig. 
* 
3 
Carif, 
die Gebühren für die Nachaichung betreffend. 
Für Längenmaaße von über 2m. . 156 
von 1 bis 21 10— 
1/2m und darunter 5 
Für Flüssigkeitsmaaße von 200, 20 
10s 15 
— 51 . . .. .10—- 
21! und darunter v Z 5= 
für Meßwerkzeuge (Petroleummeßgläser). 20 
Für Hohlmaaße für trockene Körper von 100 1 50 
O OD 501 40 
251 30 
20 0 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.