Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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& 11. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
1. Methode der kleinsten Quadrate. 
Theorie der Beobachtungsfehler und Ausgleichung derselben nach der Methode der 
kleinsten Quadrate. 
2. Landmessung. 
Die in der Vermessungspraxis gebräuchlichen Verfahren der Horizontal= und Höhen- 
aufnahmen, Theorie und Gebrauch der gangbaren Meß= und Kartirungsinstrumente. 
Kenntniß der in Sachsen vorhandenen allgemeinen Vermessungswerke und der wich- 
tigsten für Kataster-, Auseinandersetzungs-, Forst-, Eisenbahn-, Straßen= und Strom- 
vermessungen erlassenen technischen Vorschriften. 
3. Landesvermessung und Erdmessung. 
Die mathematischen und physikalischen Theorien der höheren Geodäsie in ihrer An- 
wendung auf die Landesvermessungen und Erdmessung. 
4. Sphärische Astronomie. 
Kenntniß der wichtigsten Methoden der sphärischen Astronomie, insbesondere deren 
Anwendung auf die Zeit= und Ortsbestimmungen. Theorie und Gebrauch der wichtigsten 
astronomischen Instrumente. 
5. Verwaltung. 
Reichs= und Landesverfassung, Organisation der Reichsämter; Organisation der 
Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im allgemeinen, die Organisation des staat- 
lichen Vermessungswesens im besonderen, die Kenntniß der in das Vermessungsfach ein- 
schlagenden Gesetze und Verordnungen. 
* 12. Wenn der Kandidat sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§ 9) zur 
weiteren Prüfung nicht meldet oder ohne triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als aus- 
reichend anerkannte Gründe die anberaumte Klaufur oder mündliche Prüfung versäumt 
oder einen dieser beiden Theile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht be- 
standen. 
# 13. Das Ober-Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem Ergebniß 
der Prüfung und ertheilt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über den 
Ausfall. 
(+#14. Der die Klausur und die mündliche Prüfung umfassende Theil der zweiten 
Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf von
	        
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