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& 11. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1. Methode der kleinsten Quadrate.
Theorie der Beobachtungsfehler und Ausgleichung derselben nach der Methode der
kleinsten Quadrate.
2. Landmessung.
Die in der Vermessungspraxis gebräuchlichen Verfahren der Horizontal= und Höhen-
aufnahmen, Theorie und Gebrauch der gangbaren Meß= und Kartirungsinstrumente.
Kenntniß der in Sachsen vorhandenen allgemeinen Vermessungswerke und der wich-
tigsten für Kataster-, Auseinandersetzungs-, Forst-, Eisenbahn-, Straßen= und Strom-
vermessungen erlassenen technischen Vorschriften.
3. Landesvermessung und Erdmessung.
Die mathematischen und physikalischen Theorien der höheren Geodäsie in ihrer An-
wendung auf die Landesvermessungen und Erdmessung.
4. Sphärische Astronomie.
Kenntniß der wichtigsten Methoden der sphärischen Astronomie, insbesondere deren
Anwendung auf die Zeit= und Ortsbestimmungen. Theorie und Gebrauch der wichtigsten
astronomischen Instrumente.
5. Verwaltung.
Reichs= und Landesverfassung, Organisation der Reichsämter; Organisation der
Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im allgemeinen, die Organisation des staat-
lichen Vermessungswesens im besonderen, die Kenntniß der in das Vermessungsfach ein-
schlagenden Gesetze und Verordnungen.
* 12. Wenn der Kandidat sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§ 9) zur
weiteren Prüfung nicht meldet oder ohne triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als aus-
reichend anerkannte Gründe die anberaumte Klaufur oder mündliche Prüfung versäumt
oder einen dieser beiden Theile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht be-
standen.
# 13. Das Ober-Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem Ergebniß
der Prüfung und ertheilt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über den
Ausfall.
(+#14. Der die Klausur und die mündliche Prüfung umfassende Theil der zweiten
Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf von