Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3Z. Stück vom Jahre 1897. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 14. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Wüsten- 
brand betr. S. 21. — Nr. 15. Verordnung, die Verwendung von Giften zur Vertilgung von Ungeziefer 
und Raubzeug, und die Kammerjägerei betr. S. 22. — Nr. 16. Verordnung, die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen betr. S. 25. — Nr. 17. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde 
Löbau betr. S. 27. — Nr. 18. Nachtrag zu dem Regulative, den Feuerwehrfonds betr. S. 27. 
  
  
Nr. 14. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs 
Wüstenbrand betreffend; 
vom 23. Februar 1897. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf der Staatsbahnlinie 
Dresden-Werdau macht sich eine Umgestaltung des Bahnhofs Wüstenbrand er- 
forderlich. " 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs ohne unverhältniß- 
mäßige Weiterungen und Aufwendungen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster 
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, 
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
&# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die Erweiterung des Bahn- 
hofs Wüstenbrand in Anwendung zu bringen. 
#6. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
sahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 27. März 1897. 4
	        
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