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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3Z. Stück vom Jahre 1897.
Inhalt: Nr. 14. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Wüsten-
brand betr. S. 21. — Nr. 15. Verordnung, die Verwendung von Giften zur Vertilgung von Ungeziefer
und Raubzeug, und die Kammerjägerei betr. S. 22. — Nr. 16. Verordnung, die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen betr. S. 25. — Nr. 17. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde
Löbau betr. S. 27. — Nr. 18. Nachtrag zu dem Regulative, den Feuerwehrfonds betr. S. 27.
Nr. 14. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs
Wüstenbrand betreffend;
vom 23. Februar 1897.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf der Staatsbahnlinie
Dresden-Werdau macht sich eine Umgestaltung des Bahnhofs Wüstenbrand er-
forderlich. "
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs ohne unverhältniß-
mäßige Weiterungen und Aufwendungen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend,
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die Erweiterung des Bahn-
hofs Wüstenbrand in Anwendung zu bringen.
#6. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
sahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
Ausgegeben zu Dresden den 27. März 1897. 4