Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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wenn letztere mit Rücksicht auf ihre Betriebseinrichtungen und die Persönlichkeit ihres 
technischen Leiters nach Ansicht der Generaldirektion der Staatseisenbahnen für die Aus— 
bildung von Eleven als geeignet zu erachten und der technische Leiter geneigt ist, dem 
Eleven über seine Leistungen ein Zeugniß in der vorgeschriebenen Form auszustellen. 
87. 
Auf die nach 8 10 der Prüfungsvorschriften verlangte praktische Beschäftigung in 
der Modelltischlerei, Formerei, Schmiede und Dreherei ist ein Zeitraum von je ein 
bis zwei Monaten zu verwenden; die übrige Zeit entfällt auf die Beschäftigung in der 
Schlosserei. 
Die nach § 9 der Prüfungsvorschriften von Eleven, welche in Privat-Werkstätten 
ausgebildet werden, in den Werkstätten der Staatseisenbahnverwaltung noch zu verbringen- 
den drei Monate sind in der Regel auf die Beschäftigung in der Schlosserei zu verwenden. 
Lediglich auf die Dauer dieser letzteren Beschäftigung ist die Zeit, während welcher 
der Eleve etwa durch Krankheit, militärische Dienstleistungen oder Beurlaubung 2c. (§ 12 
der Prüfungsvorschriften) dem Vorbildungsdienste entzogen war, in Anrechnung zu 
bringen. 
Die Reihenfolge der Beschäftigung in den verschiedenen Werkstättenabtheilungen wird 
durch den technischen Leiter der Werkstätte bestimmt. Derselbe hat dem Eleven bestimmte 
Dienststunden vorzuschreiben, darüber zu wachen, daß diese pünktlich innegehalten werden 
und daß der Eleve sich mit der Handhabung der zur Anwendung kommenden Werkzeuge 
eingehend vertraut macht. Zu diesem Behufe ist ein bestimmter Vorarbeiter mit der An- 
leitung der Eleven zu diesen Arbeiten zu beauftragen. 
Eine Besoldung wird dem Eleven während der einjährigen praktischen Beschäftigung 
nicht gewährt. 
88. 
Für das nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 14 der Prüfungsvorschriften von 
dem Eleven zu führende Geschäftsverzeichniß wird das unter A angefügte Formular fest- 
gesetzt. 
89. 
In dem gemäß § 15 der Prüfungsvorschriften auszustellenden Zeugniß hat der mit 
der Leitung des Vorbildungsdienstes Betraute sich nicht nur im allgemeinen über die 
Leistungen des Eleven auszusprechen, sondern ausführlich unter Bezugnahme auf die im 
§ V gesondert aufgeführten Thätigkeiten zu bescheinigen, inwieweit der Eleve sich mit der 
Verarbeitung der verschiedenartigen Materialien und der Handhabung der dabei zur 
Anwendung kommenden Werkzeuge in ausreichender Weise vertraut gemacht hat.
	        
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