Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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#&# 4. Die in § 10 Absatz 4 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 
1. Dezember 1864 gedachte Entschädigung ist ohne Berücksichtigung der etwa entstehenden 
Wildschäden festzusetzen. Der Ersatz des thatsächlich entstandenen Wildschadens richtet 
sich vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen über Wildschäden. 
Lehnt der Besitzer des umschließenden Grundstücks (§ 10,5 des Gesetzes, die Aus- 
übung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 1864) die Gewährung der festgestellten 
Entschädigung ab und kann weder das eingeschlossene Grundstück mit einem anstoßenden 
Gemeinde= oder Flurbezirk zu einem Jagdbezirke vereinigt, noch aus ihm ein besonderer 
Jagdbezirk gebildet werden, so haftet der Besitzer des umschließenden Grundstücks für 
den Wildschaden. 
5. Niemand ist verbunden, zu Abhaltung des Wildes von seinem Grundstücke 
Mauern, Hecken, Zäune oder Gräben zu halten oder Vorkehrungen irgend einer Art zu 
treffen unbeschadet der auf Vertrag beruhenden diesfallsigen Verbindlichkeiten. 
6. Streitigkeiten über den Ersatz von Wildschaden werden unter Ausschluß des 
Rechtsweges im Verwaltungswege durch diejenige Amtshauptmannschaft entschieden, in 
deren Bezirk das geschädigte Grundstück liegt. 
Für die Stadtbezirke Dresden, Leipzig, Chemnitz ist eine Amtshauptmannschaft mit 
Auftrag zu versehen. 
& 7. Der Beschädigte hat den Anspruch auf Ersatz des Wildschadens bei Verlust 
des Anspruchs binnen drei Tagen, nachdem er von der Beschädigung Kenntniß erhalten 
hat, bei der Amtshauptmannschaft (§ 6) anzumelden. Zur Wahrung der Frist genügt 
die Absendung der Anmeldung. 
6# . Die Amtshauptmannschaft setzt unverzüglich den Ersatzpflichtigen mit der Auf- 
forderung in Kenntniß, binnen einer bestimmten, kurz zu bemessenden Frist sich gütlich 
mit dem Beschädigten über den zu gewährenden Schadenersatz zu einigen. 
&9. Ist die Amtshauptmannschaft bis zum Ablauf dieser Frist von einer gütlichen 
Einigung der Parteien nicht benachrichtigt, so hat sie zur Ermittelung und Schätzung 
des behaupteten Schadens, sowie zur Verhandlung über die Ersatzpflicht unverzüglich 
einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und zu demselben die Betheiligten unter 
der Verwarnung zu laden, daß im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittelung und 
Schätzung des Schadens, sowie mit der Entscheidung über die Ersatzpflicht vorgegangen 
wird. Ist die Jagd verpachtet, so ist auch der Jagdpächter zu laden. 
Bei der Ermittelung und Schätzung des Schadens sind Sachverständige zuzuziehen. 
Die Sachverständigen sind den bei der Amtshauptmannschaft in Pflicht stehenden Sach- 
verständigen zu entnehmen.
	        
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