Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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in den nachbenannten Herrschaften und Gütern gelegenen Ortschaft in einer der § 13 
gedachten Beziehungen stehen. „Es sind dies 
a) die Herrschaften und Güter Waldenburg mit Callenberg, Lichtenstein, Remse, 
Ziegelheim, Tierschheim mit Reichenbach, Oelsnitz und Abteioberlungwitz, Harten- 
stein, Stein und Zschocken und soweit die Freistellen von diesen nicht benutzt 
werden können 
b) die Herrschaften Glauchau sammt allen zu den Schönburgischen Rezeßherrschaften 
gehörigen unter a nicht schon mit inbegriffenen Vasallengütern. 
Erst insoweit die Freistellen nicht zu Gunsten einer zu diesen Herrschaften und 
Gütern gehörigen Ortschaft zu benutzen wären, ist darüber zu Gunsten der übrigen 
Theile des Zwickauer Kreisdirektionsbezirks zu verfügen."“ 
Die Besetzung dieser Freistellen erfolgt durch den jeweiligen Besitzer der Herrschaft 
Waldenburg, als Nachfolger des Stifters. 
Der Kollator kann übrigens seine Befugnisse durch seine Behörden oder sonst von 
ihm dazu beauftragte Personen, insofern sie innerhalb der gedachten Besitzungen sich auf- 
halten, ausüben lassen. 
Erfolgt binnen vierwöchentlicher oder der in einzelnen besonderen Fällen verlängerten 
Frist keine Präsentation, so soll die Stelle von der Anstaltsdirektion, und zwar, dafern 
mehrere Aufnahmegesuche geeigneter Art vorliegen, mit Rücksicht auf die oben erwähnte 
Ordnung der Näherberechtigung besetzt werden. 
Die Anstaltsdirektion hat bei der subsidiarisch ihr zustehenden Besetzung der Frei- 
stellen auf Beibringung von Zeugnissen darüber zu bestehen, daß der Kranke nicht wohl- 
habend genug sei, um die Kosten seiner Verpflegung aus eigenen Mitteln ohne Beschwerde 
zu bezahlen. 
Im übrigen treten wegen der Aufnahme, Behandlung und Entlassung der auf 
Fürstlich Schönburgische Freistellen aufzunehmenden Kranken alle mit vorstehenden 
Bestimmungen vereinbaren Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsregulatiovs des 
Krankenstifts ein. 
B. Die von den Ständen des Erzgebirgischen Kreises errichteten 2 Frei- 
stellen, bestimmt für Kranke, die in einer Gemeinde des Erzgebirgischen Kreises ihren 
Unterstützungswohnsitz haben, und deren Kur zwar voraussichtlich eine längere Dauer in 
Anspruch nimmt, jedoch nicht von vornherein mit Sicherheit aussichtslos ist, werden von 
dem vorsitzenden Stande des Erzgebirgischen Kreises vergeben. 
C. Freibett der Gustav-Wagner-Stiftung für heilbare Kranke, die in der 
vom Albertvereine unterhaltenen Poliklinik behandelt werden und insbesondere chirur- 
gischer Hülfe bedürfen, unter diesen aber vorzugsweise für Frauen und Kinder von Berg-
	        
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