Erfüllung der
Stempelpflicht.
Verwendung
der Stempel-
marken.
Straf-
bestimmungen.
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Wird jedoch die Gültigkeit eines Vertrags von dem Eintritte einer aufschiebenden
Bedingung abhängig gemacht und tritt die Bedingung nicht ein, so wird der zu der Ver-
tragsurkunde bereits verwendete Vertragsstempel zurückerstattet.
Dasselbe tritt ein, wenn einem oder beiden Theilen der Widerruf des Vertrags mit
der Wirkung der völligen Wiederauflösung desselben nach dem Inhalte der Vertrags-
urkunde vorbehalten worden ist und von diesem Widerrufsrechte innerhalb der dafür
geordneten Frist Gebrauch gemacht wird.
4. Ist bei einem Vertrage, für den der Stempel von den Vertragschließenden
antheilig zu entrichten ist, der eine Theil von der Stempelsteuer befreit, so wird der
Stempel von der Hälfte der Vertragssumme berechnet. Hat der Befreite den Stempel
zur alleinigen Berichtigung übernommen, so ist Stempel nicht zu erheben.
Befinden sich auf einer am Vertragsabschlusse betheiligten Partei mehrere Personen,
von denen nur einzelne von der Stempelsteuer befreit sind, so wird der Stempel von der
ganzen Vertragssumme berechnet, der Antheil aber, welcher auf die befreiten Personen
entfällt, vom Steuerbetrage abgesetzt. Die Bestimmung im zweiten Satze von Absatz 1
findet in diesem Falle keine Anwendung.
II. Abschnitt.
Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen der Nicht-
erfüllung.
Artikel 10.
Die Stempelpflicht wird erfüllt durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken
in dem tarifmäßigen Werthsbetrage nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Artikel 11.
Bei der Verwendung der Stempelmarken ist den deshalb vom Finanz-Ministerium
im Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften nachzugehen.
Stempelmarken, welche nicht diesen Vorschriften entsprechend verwendet sind, gelten
als nicht verwendet.
Artikel 12.
Wird den in Artikel 6 enthaltenen Vorschriften zuwidergehandelt, so sind diejenigen,
welche einer solchen Zuwiderhandlung sich schuldig gemacht haben, beziehentlich die Vor-
stände, Mitglieder oder Beamte der betreffenden Behörde, welche die Ausfertigung oder
Beurkundung, beziehungsweise die Aufnahme oder Anerkennung der Urkunde, oder die Er-
ledigung der Angelegenheit entweder selbständig bewirkt oder amtlich geleitet haben, vor-