— 167 —
Anmerkungen.
a) Kaufverträge.
Die bei Grundstückskäufen vereinbarten Naturalauszüge werden bei Berechnung des
Stempels nicht berücksichtigt.
Bei der käuflichen Ueberlassung von Grundstücken an Abkömmlinge wird derjenige
Theil des Kaufpreises, welcher dem Uebernehmer als sein künftiges Erbtheil angewiesen
wird, bei Berechnung des Stempels von der Kaufsumme in Abzug gebracht.
b) Tauschverträge.
Bei Tauschverträgen wird der Stempel nur nach dem Werthe der von einem der Ver—
tragschließenden in Tausch gegebenen Gegenstände und übernommenen Leistungen, und zwar
nach denjenigen Gegenständen und Leistungen berechnet, welche den höchsten Werth haben.
Werden jedoch sächsische Grundstücke und Gerechtigkeiten gegen außersächsische vertauscht,
so wird der Stempel nach dem Werthe der ersteren in Verbindung mit den neben denselben
etwa in Tausch gegebenen Leistungen berechnet.
e) Pacht- und Miethverträge.
Bei Pacht- und Miethverträgen ist der Betrag des Pacht- und Miethzinses einschließlich
des Geldwerths vereinbarter Naturalleistungen innerhalb der bedungenen und in Ermangelung
einer Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Vertragsdauer als Vertragssumme anzunehmen.
Ist bei Pachtverträgen der Pachtzins nicht nach einer gewissen Summe bestimmt, sondern
dergestalt festgesetzt, daß der Pächter die Gegenleistung für die ihm überlassenc Ausnutzung
des Pachtobjekts in einem Theile der gezogenen Früchte oder des Werthes derselben oder nach
einem in Geld ausgedrückten bestimmten Satze für eine gewisse Einheit wirklich gezogener
Früchte zu bewirken hat, so ist der nach dem ungefähren und durchschnittlichen Werthe dieser
Gegenleistungen auf die Dauer des Pachtes zu veranschlagende Betrag der Stempelberechnung
zu Grunde zu legen.
Schriftliche Verlängerungen der Pacht= und Miethverträge sind ohne Unterschied gleich
neuen Verträgen stempelpflichtig.
d) Schuldverschreibungen.
Als Schuldverschreibungen im Sinne des Tarifs sind nur solche Urkunden anzusehen,
welche die Verpflichtung zur Leistung einer Geldschuld betreffen.
Bei der Stempelberechnung bleiben Nebenleistungen außer Ansatz.
e) Vergleiche.
Bei Vergleichen wird der Stempel nach dem Werthe der Leistung berechnet, auf welche
sich die Parteien verglichen haben.
I!) Auflassungen.
Als Auflassung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die zur Begründung oder Uebertragung
eines den Grundstücken gleichgestellten Rechts erforderliche Einigung der Getheiligten.
B. Verbürgungen, Verpfändungen und andere Sicherheitsleistungen, soweit sie
nicht unter C fallen,
½20 Prozent
des Geldbetrags oder Werths, bis zu welchem Sicherheit geleistet wird,
beziehungsweise des Geldwerths des Gegenstands, auf welchen die sicher-
gestellte Forderung gerichtet ist. Im Falle der Unmöglichkeit, den Geld-
werth dieser Forderung zu ermitteln, sowie in dem Falle, wo der Betrag
oder Geldwerth des Gegenstands, mit welchem Sicherheit geleistet wird,
geringer ist, als der Betrag oder Geldwerth der sichergestellten Forderung,
ist der erstere für die Berechnung des Stempels maßgebend.
Anmerkung.
Weunn in einer und derselben Schrift, für eine und dieselbe Forderung, sei es durch
dieselbe, sei es durch verschiedene Personen, eine mehrfache Sicherheit bestellt wird, so ist der
Stempel nur einmal zu verwenden.