Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Anmerkungen. 
a) Kaufverträge. 
Die bei Grundstückskäufen vereinbarten Naturalauszüge werden bei Berechnung des 
Stempels nicht berücksichtigt. 
Bei der käuflichen Ueberlassung von Grundstücken an Abkömmlinge wird derjenige 
Theil des Kaufpreises, welcher dem Uebernehmer als sein künftiges Erbtheil angewiesen 
wird, bei Berechnung des Stempels von der Kaufsumme in Abzug gebracht. 
b) Tauschverträge. 
Bei Tauschverträgen wird der Stempel nur nach dem Werthe der von einem der Ver— 
tragschließenden in Tausch gegebenen Gegenstände und übernommenen Leistungen, und zwar 
nach denjenigen Gegenständen und Leistungen berechnet, welche den höchsten Werth haben. 
Werden jedoch sächsische Grundstücke und Gerechtigkeiten gegen außersächsische vertauscht, 
so wird der Stempel nach dem Werthe der ersteren in Verbindung mit den neben denselben 
etwa in Tausch gegebenen Leistungen berechnet. 
e) Pacht- und Miethverträge. 
Bei Pacht- und Miethverträgen ist der Betrag des Pacht- und Miethzinses einschließlich 
des Geldwerths vereinbarter Naturalleistungen innerhalb der bedungenen und in Ermangelung 
einer Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Vertragsdauer als Vertragssumme anzunehmen. 
Ist bei Pachtverträgen der Pachtzins nicht nach einer gewissen Summe bestimmt, sondern 
dergestalt festgesetzt, daß der Pächter die Gegenleistung für die ihm überlassenc Ausnutzung 
des Pachtobjekts in einem Theile der gezogenen Früchte oder des Werthes derselben oder nach 
einem in Geld ausgedrückten bestimmten Satze für eine gewisse Einheit wirklich gezogener 
Früchte zu bewirken hat, so ist der nach dem ungefähren und durchschnittlichen Werthe dieser 
Gegenleistungen auf die Dauer des Pachtes zu veranschlagende Betrag der Stempelberechnung 
zu Grunde zu legen. 
Schriftliche Verlängerungen der Pacht= und Miethverträge sind ohne Unterschied gleich 
neuen Verträgen stempelpflichtig. 
d) Schuldverschreibungen. 
Als Schuldverschreibungen im Sinne des Tarifs sind nur solche Urkunden anzusehen, 
welche die Verpflichtung zur Leistung einer Geldschuld betreffen. 
Bei der Stempelberechnung bleiben Nebenleistungen außer Ansatz. 
e) Vergleiche. 
Bei Vergleichen wird der Stempel nach dem Werthe der Leistung berechnet, auf welche 
sich die Parteien verglichen haben. 
I!) Auflassungen. 
Als Auflassung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die zur Begründung oder Uebertragung 
eines den Grundstücken gleichgestellten Rechts erforderliche Einigung der Getheiligten. 
B. Verbürgungen, Verpfändungen und andere Sicherheitsleistungen, soweit sie 
nicht unter C fallen, 
½20 Prozent 
des Geldbetrags oder Werths, bis zu welchem Sicherheit geleistet wird, 
beziehungsweise des Geldwerths des Gegenstands, auf welchen die sicher- 
gestellte Forderung gerichtet ist. Im Falle der Unmöglichkeit, den Geld- 
werth dieser Forderung zu ermitteln, sowie in dem Falle, wo der Betrag 
oder Geldwerth des Gegenstands, mit welchem Sicherheit geleistet wird, 
geringer ist, als der Betrag oder Geldwerth der sichergestellten Forderung, 
ist der erstere für die Berechnung des Stempels maßgebend. 
Anmerkung. 
Weunn in einer und derselben Schrift, für eine und dieselbe Forderung, sei es durch 
dieselbe, sei es durch verschiedene Personen, eine mehrfache Sicherheit bestellt wird, so ist der 
Stempel nur einmal zu verwenden.
	        
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