Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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14. Abtretungen und Auflassungen, welche anläßlich der Errichtung, Er— 
weiterung, Beschränkung oder Auflösung eines Gesellschaftsverhält— 
nisses zwischen den an diesen betheiligten Personen erfolgen, 
15. Schenkungen zur Begründung von Familienanwartschaften oder 
Familienstiftungen, 
16. Schenkungen unter Lebenden, deren Vollziehung bis zum Ableben 
des Schenkers aufgeschoben ist, 
Schuldverschreibungen für sächsische, zur Ausgabe von Pfandbriefen 
auf den Inhaber ermächtigte Kreditinstitute und Korporationen über 
die Aufnahme hypothekarischer Darlehne auf land= und forstwirth- 
schaftlich benutzte Liegenschaften innerhalb Sachsens hinsichtlich des 
Schuldverschreibungsstempels, dafern auf Grund dieser Schuld- 
verschreibungen reichsstempelpflichtige Pfandbriefe auf den Inhaber 
demnächst ausgereicht werden, 
18. Schuldverschreibungen über die Aufnahme hypothekarischer Darlehne 
gemeinnütziger Unternehmungen, für welche von den letzteren dem 
Reichsstempel unterliegende Inhaberpapiere ausgegeben werden, 
hinsichtlich des Schuldverschreibungsstempels, soweit diese Befreiung 
auf Grund besonderer Entschließung des Finanzministeriums be- 
willigt wird. 
1 
– 
Anmerkung. 
Die in Vorstehendem geordneten Befreiungen kommen insoweit, als nicht das Vor- 
handensein der Voraussetzungen für den Eintritt derselben aus dem Inhalte der Urkunde 
ohne weiteres ersichtlich ist, nur zur Anwendung, wenn derjenige, welcher die Befreiung in 
Anspruch nimmt, das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Eintritt derselben erweislich 
macht. Geschieht letzteres erst nach bereits erfolgter Verwendung des Stempels, so wird der 
zu Unrecht erhobene Stempelbetrag zurückerstattet. Die Zurückerstattung kann indessen nach 
Ablauf von 6 Monaten von der Stempelverwendung an gerechnet nicht mehr beansprucht 
werden. 
35. Vollmachten zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten, wenn sie bei Gericht 
oder einer anderen Behörde vorgelegt oder eingereicht oder behördlich oder 
notariell ausgenommen oder anerkannt werden, 
1 Mark. 
Stempelfrei sind Nachvollmachten, ingleichen Vollmachten, durch welche jemand 
bloß zur Empfangnahme von Ladungen, Zusendungen oder Schriftstücken ermächtigt 
wird. 
36. Wechselproteste 
1 Mark. 
1898. 27
	        
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