Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 174 — 
Nr. 66. Gesetz 
wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Staatsdiener; 
vom 8. Juni 1898. 
Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. rc. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
& 1. Die Verpflichtung der Staatsdiener zur Kautionsleistung nach §#7 Absatz 9 
des Gesetzes, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 
(G.= u. V.-Bl. S. 169) wird aufgehoben. 
#2. Ueber die Rückgabe der Kautionen wird das Nähere durch Verordnung 
bestimmt. 
Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche bleiben die Kau- 
tionen verhaftet. 
Ihre Rückgabe wird in Höhe der Ansprüche ausgesetzt, bis über diese endgültig ent- 
schieden ist. 
Gegeben zu Dresden am 8. Juni 1898. 
6— Albert. 
Georg von Metzsch. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbelr & Sobne, Dresden.
	        
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