Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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811. Ist zur Sicherung des Anspruchs auf Uebertragung des Eigenthums an 
einem der Grundstücke eine Vormerkung eingetragen, so bedarf die Hinzuschlagung der 
Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht. 
8 12. Ein Grundstück, dessen Theilbarkeit nach den Vorschriften des öffentlichen 
Rechtes beschränkt ist, kann nicht ohne Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde 
einem anderen Grundstücke dieser Art hinzugeschlagen werden. 
13. Die Auflassung eines Grundstücks sowie die zur Bestellung oder Uebertrag= Zu Art. 143 
ung eines Erbbaurechts nach § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Einigung Sihan xl 
kann, sofern das Grundstück in Sachsen liegt, von den Betheiligten bei gleichzeitiger gesetzes. 
Anwesenheit vor jedem deutschen Amtsgerichte oder vor einem deutschen Notar erklärt Form der 
werden. Auflassung 2c. 
& 14. Ein Grundstück kann mit Genehmigung des Justizministeriums in der Weise Zu Art. 68 
belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußer- Einfeungt- 
liche und vererbliche Recht zum Abbau eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unter= gesetzes. 
liegenden Minerals zusteht (Abbaurecht). Abbaurecht. 
15. Die Bestellung und die Aufhebung eines Abbaurechts bestimmt sich nach den 
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Rechte an Grundstücken. 
Die zur Bestellung oder Uebertragung des Rechtes nach § 873 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erforderliche Einigung des Eigenthümers und des Erwerbers muß bei gleich- 
zeitiger Anwesenheit beider Theile vor einem deutschen Amtsgericht oder vor einem 
deutschen Notar erklärt werden. Die Vorschrift des § 31 der Grundbuchordnung vom 
24. März 1897 findet entsprechende Anwendung. 
Das Recht erlischt, wenn das Mineral abgebaut ist. 
16. Für das Abbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. 
Die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthum an 
Grundstücken geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. 
&17. Die Vorschriften des § 15 Absatz 1, 3 über die Aufhebung eines Abbau- 
rechts und die Vorschriften des § 16 sind von der Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
an auch für die zu dieser Zeit bestehenden Abbaurechte maßgebend. 
§ 18. Wird im öffentlichen Interesse das Eigenthum an einem Grundstück entzogen Zu Art. 109 
oder ein Recht an einem Grundstücke begründet oder aufgehoben, so ist zu der Rechts= des 
änderung die Eintragung in das Grundbuch nicht erforderlich. Die Vorschriften der kräri ge— 
§§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Enteignung 
Das Grundbuch ist auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen Behörde zu be- und verwandie 
richtigen. Das Ersuchen ist unverzüglich nach Abschluß des Verfahrens, auf Verlangen "6 
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