Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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wöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben sind 
weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie 
Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der 
Aufschrift, sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke 
beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen und Post- 
anweisungen siehe §§ 4 und 19. 
3. § 11 „Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände."“ 
a) Die Absätze l bis v sind mit U bis zu bezeichnen; als Ab- 
satz # ist ein zufügen: 
1 Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die 
Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für 
unzulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
b) Im Absatz u#ist statt des Wortes „obigen“ zu setzen: „zu n# ge- 
nannten“. 
4. § 13 „Dringende Packetsendungen“. 
àa) Der Absatz ur ist mit w zu bezeichnen; unter mwird folgender 
neuer Absatz eingefügt: 
III Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abge- 
tragen. 
b) Der Absatz w (jetzt m) wird geändert, wie folgt: 
IV Für dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung voraus- 
zuentrichten: 
1. das tarifmäßige Packetporto, 
2. die Eilbestellgebühr (§ 24), 
3. eine besondere Gebühr von 1 Mark. 
5. § 14 „Postkarten“. 
a) An Stelle der Absätze # bis ? treten folgende Vorschriften: 
1 Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch auf- 
geklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens 
und der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und der zur Frankirung 
benutzten Freimarken ist es nicht gestattet, irgend welche Gegenstände den Postkarten 
beizufügen oder an ihnen zu befestigen.
	        
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