Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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nach dem Eingange der Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme 
bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird 
die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestell— 
barkeits-Meldung zu erlassen ist (§ 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „post- 
lagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort 
gerechnet, zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme ver- 
weigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“ 
oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe 
versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftsseite 
der Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse angegeben sein. 
Im Fall der Nachsendung (8 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist 
von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
)Sodann tritt als neuer Absatz hinzu: 
V. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des § 35 
die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
d) Der bisherige Absatz v erhält die Nummer w, der bisherige 
Absatz VvI fällt weg. 
e) Im Absatz vyn sind die Angaben unter 3 zu ändern in: 
3) Die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages 
an den Absender. 
11.822 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur 
Einholung von Wechselaccepten“. 
a) Im Absatz #K erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungs- 
pflichtige Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (Kym) 
getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der ein- 
ziehenden Postanstalt zu leisten. 
Der vierte Satz (nach dem Semikolon) erhält folgende Fassung: 
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vor- 
zeigung die Einlösung endgültig verweigert, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt. 
b) Im Absatz l sind der zweite und der dritte Satz zu streichen. 
1898. 45
	        
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