Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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andere Erfordernisse für die Anstellung im höheren Staatsforstdienste Aenderungen 
eintreten zu lassen, so wird hiermit unter Aufhebung der angezogenen Verordnung Nach- 
stehendes bestimmt: 
§ 15 der Verordnung vom 9. Mai 1871, den Staatsforstdienst betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 67) erhält folgende Fassung: 
Zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste ist erforderlich 
1. der Nachweis der sächsischen Staatsangehörigkeit durch Beibringung eines von der 
zuständigen Kreishauptmannschaft ausgestellten Staatsangehörigkeits = Ausweises (Ver- 
ordnungen vom 31. Mai und 20. Dezember 1883, G.= u. V.-Bl. S. 43 und von 1884 
S. 1); 
2. das Zeugniß eines oberen Militärarztes, in welchem der gesunde und gebrechen— 
freie Zustand des Körpers, insbesondere des Herzens und der Athmungsorgane, ein 
scharfes Auge, ein gutes Gehör und fehlerfreie Sprache sowie die voraussichtliche künftige 
Tauglichkeit zum Militärdienste bescheinigt sein muß; 
3. das Reifezeugniß eines Deutschen humanistischen oder eines Sächsischen Real— 
gymnasiums; 
4. eine mindestens halbjährige praktische Vorbildung während des Sommers auf 
einem Königlich Sächsischen Staatsforstreviere; 
5. im Anschlusse hieran ein einjähriges Studium an einer Deutschen Universität, 
welches 
die Volkswirthschaft, 
die Finanzwissenschaft und 
das allgemeine Verwaltungs= und Verfassungsrecht 
als obligatorische Lehrgegenstände zu umfassen und sich überdies auf einige natur- 
wissenschaftliche Fächer, namentlich Chemie, Physik, Meteorologie, sowie auf allgemeine 
Mathematik zu erstrecken hat; 
6. nach dem Universitätsstudium die Vollendung eines vollständigen Lehrkursus an 
der Forstakademie zu Tharandt und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen daselbst; 
7. nach bestandener Schlußprüfung an der Forstakademie zu Tharandt eine min- 
destens zweijährige praktische Fortbildung als Forstreferendar auf einem Sächsischen 
Staatsforstreviere und eine einjährige Fortbildung bei der Forsteinrichtungsanstalt. 
Die Staatsforstreviere, auf welchen die nach Ziffer 4 und 7 erforderliche Vor= und 
Fortbildung stattzufinden hat, werden vom Finanzministerium bestimmt und sind bei der 
Kanzlei des Finanzministeriums, Forstregistrande, bei den Bezirksoberforstmeistereien 
und bei der Direktion der Forstakademie zu Tharandt zu erfragen.
	        
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