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Nr. 29. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Herstellung einer Verbindungs-
kurve zwischen der Leipzig-Eilenburger Eisenbahn und der Verbindungsbahn
der sächsischen Staatseisenbahn in Leipzig betreffend;
vom 6. April 1898.
* Interesse der Ordnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes macht sich die Her-
stellung einer Verbindungskurve zwischen der Leipzig-Eilenburger Eisenbahn und der
Verbindungsbahn der sächsischen Staatseisenbahn in Leipzig erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbes zu
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, was folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die oben bezeichnete Anlage
in Anwendung zu bringen.
#. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der Anlage werden die Fluren
Leipzig-Crottendorf und
Leipzig-Anger
betroffen.
Dresden, am 6. April 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Schneider.