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Gleichzeitig wird die auf Grund von § 5 des Gesetzes vom 23. März 1896 er-
lassene Standes= und Ehrengerichts-Ordnung für die ärztlichen Bezirks-
vereine und zwar letztere mit der zu § 13 für nöthig befundenen Ergänzung zur
Nachachtung nachstehends bekannt gegeben.
1 Dresden, den 1 4. März 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Zeibig.
J.
Standesordnung für die ärztlichen Bezirksvereine.
81. Jeder Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und durch
sein Verhalten in der Berufsthätigkeit wie außerhalb derselben die Ehre und das An—
sehen seines Standes zu wahren.
&2. Insbesondere hat jeder Arzt seine Pflichten gegenüber seinen Patienten sorg-
fältig zu erfüllen, sowie auf gutes Einvernehmen mit seinen Standesgenossen bedacht
zu sein.
# 3 Jede öffentliche Anpreisung (Reklame) in irgend welcher Form ist dem Arzte,
als der Standeswürde nicht entsprechend, untersagt.
Unter öffentlicher Anpreisung ist namentlich zu verstehen:
das dauernde Anbieten ärztlicher Hülfe in öffentlichen Blättern und durch Plakate,
das auf Erlangung von Praxis oder sonstiger Vortheile abzielende Anbieten un-
entgeltlicher ärztlicher Hülfe in öffentlichen Blättern,
das Anzeigen privater Polikliniken, sowie unentgeltlicher Sprechstunden in öffentlichen
Blättern und durch Straßenanschlag, mit Ausnahme solcher Privatpolikliniken,
welche lediglich Unterrichtszwecken für Studirende der Medizin, Aerzte, oder der
Krankenpflege sich widmende Schwestern dienen,
die Empfehlung besonderer eigener Heilmethoden in öffentlichen Blättern oder durch
öffentliche Vorträge, durch Flugschriften und dergleichen,
das Berichten über Krankengeschichten und Operationen in anderen als fachwissen-
schaftlichen Zeitschriften,
die Veranlassung öffentlicher Danksagungen und der Reklame dienender Zeitungsartikel.
Ausnahmen sind mit Genehmigung des Bezirksvereins gestattet.