Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. Zur Anforderung von Hülfeleistungen sind seitens der Civilbehörden in erster 
Linie die Kreishauptmannschaften, die Amtshauptmannschaften, die Stadträthe zu Dresden, 
Leipzig und Chemnitz und die Polizeidirekion zu Dresden zuständig. 
Werden Hülfeleistungen am Standorte der Truppe selbst nöthig, so sind zur An— 
forderung auch die Ortspolizeibehörden berechtigt. 
Bei äußerster Gefahr haben alle Behörden das Recht, unmittelbar militärische Hülfe 
nachzusuchen. 
Privatpersonen haben sich mit ihrem Ansuchen an die zuständigen Verwaltungs- 
behörden zu wenden. Nur bei äußerster Gefahr ist das Gesuch unmittelbar an das zu- 
ständige Generalkommando zu richten. 
3. Die Civilbehörden sind veranlaßt, die Anträge so zu stellen, daß daraus die 
Art der beabsichtigten Hülfeleistung möglichst genau hervorgeht, so zum Beispiel, ob es 
sich um Erhaltung bedrohter Dämme, um Herstellung von Verbindungen, um Rettung 
von Menschen aus überschwemmten Ortschaften 2c. handelt, und was an verwendbarem 
Material (Pontons, Rudern 2c.) an der Unglücksstätte etwa schon vorhanden ist, beziehent- 
lich erforderlich scheint. 
In der Anforderung sind auch über die Kopfzahl des benöthigten Hülfskommandos 
sowie über die erforderlichen Handwerker bestimmter Arten Angaben erwünscht. 
4. Zuständig zur Gewährung der nachgesuchten Hülfe sind in erster Linie die 
Generalkommandos.-) 
Bei äußerster Gefahr können auch die Garnisonältesten und Truppenbefehlshaber 
selbständig Hülfe gewähren. Diese bedarf der Bestätigung durch das zuständige General- 
kommando.) 
Privatpersonen militärische Hülfe unmittelbar angedeihen zu lassen, sind nur die 
Generalkommandos befugt. · 
5. Ueber die Zusammensetzung der Hülfskommandos, insbesondere über die Beigabe 
von Offizieren, bestimmen die Generalkommandos. 
Auch dürfen diese die Thätigkeit des Kommandos durch entsendete Offiziere, zum 
Beispiel die Truppenkommandeure, kontroliren lassen. 
6. Das Zurückziehen der Hülfskommandos ist lediglich Sache der General- 
kommandos), welche sich, soweit thunlich, zuvor mit den oberen Verwaltungsbehörden 
ins Benehmen setzen. 
  
*) Ob Infanterie oder technische Truppen zu stellen sind, entscheiden die Generalkommandos nach Maß- 
gabe der Art der Arbeiten und der dienstlichen Interessen. * 
**) Die Bestätigung ist von demjenigen einzuholen, der die Gestellung von Truppen vorläufig ver- 
fügt hat. . . 
*“) Die Führer der Hülfskommandos melden alsbald nach ihrem Eintreffen beschleunigt an das General=
	        
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