Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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7. Bezüglich der Kosten der Hülfeleistung gilt Folgendes: 
Wenn außerhalb der Garnison auf Ansuchen von Civilbehörden Hülfskommandos 
gestellt werden, so liegt dem Militärfiskus gegenüber diesen Behörden die Zahlung der 
im Vergleich zur Garnisonverflegung entstehenden Mehrkosten ob. In allen Fällen ist 
außerdem Ersatzleistung für verloren gegangenes oder beschädigtes Material beziehentlich 
die Abnutzung desselben, sowie für verloren gegangene beziehentlich unbrauchbar ge— 
wordene Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu gewähren; bei der Kostenberechnung 
handelt es sich jedoch nur um den thatsächlichen Schaden des Truppentheils, es müssen 
daher der Werth der betreffenden Stücke bei Beginn des Kommandos und die militärischer— 
seits zuständige Verbrauchsentschädigung berücksichtigt werden. 
Insbesondere haben Anspruch: 
a) die Offiziere und Beamten bei Einzelentsendungen auf die chargenmäßigen Tage— 
gelder beziehentlich Reisegebührnisse; bei einer Entsendung mit einem Kommando 
auf die chargenmäßige Kommandozulage; im letzteren Falle auch auf freies 
Quartier; 
b) die Mannschaften auf freies Quartier und — mit Ausnahme der Marschtage, an 
denen auf Grund des Naturalleistungsgesetzes Quartierverpflegung zuständig ist 
— auf tägliche Zulagen in den Mindestbeträgen von 1.4 für den Unteroffizier 
und 70 & für den Gemeinen. Für die Familien der verheiratheten Unteroffiziere 
sind für jeden Tag der Abwesenheit der letzteren mindestens 50 .K zu zahlen. 
Es ist sonach nicht erforderlich, daß die Verwaltungsbehörden bei ihrem Ansuchen 
um Gewährung militärischer Hülfe sich noch im besonderen zur Tragung der Kosten ver- 
pflichten. 
Falls eine Erhöhung der vorbezeichneten Sätze nach Lage der Verhältnisse nöthig 
erscheinen sollte, so bedarf es hierzu besonderer Vereinbarung. Eine solche ist auch er- 
forderlich, wenn bei einer in der eigenen Garnison des Truppentheils stattfindenden 
Hülfeleistung besondere Umstände die Gewährung von Zulagen nothwendig machen. 
Diese Vereinbarungen sind seitens der Generalkommandos mit den Kreishauptmann- 
schaften oder, wenn die Anforderung zur Hülfeleistung von einem der in Ziffer 2 Absatz 1 
genannten Stadträthe ergangen war, mit diesem nach Gestellung der Hülfskommandos 
zu treffen. 
  
kommando, mit welcher Art von Arbeit sie beschäftigt sind und wie lange diese voraussichtlich dauern wird. 
Ebenso ist — wenn erforderlich — darüber Meldung zu erstatten, ob technische Truppen nothwendig sind 
oder ob Infanterie oder Civilarbeiter genügen werden. 
Endlich meldet der Führer rechtzeitig den Zeitpunkt, von dem ab nach seinem pflichtmäßigen Ermessen 
militärische Hülfe nicht mehr nöthig sein wird.
	        
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