Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 23. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für eine Verlegung der Staatseisen— 
bahnlinie Hainsberg— Kipsdorf betreffend; 
vom 29. März 1899. 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes macht sich die Verlegung eines 
Theiles der Staatseisenbahnlinie Hainsberg —Kipsdorf in der Flur Naundorf erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht zu erlangen ist, 
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund 
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender 
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, 
was folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichnete Verlegung in 
Anwendung zu bringen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver- 
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren 
Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
s 3. Von der Anlage wird die Flur 
Naundorf 
betroffen. 
Dresden, am 29. März 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. Efter 
  
  
  
  
Druck und Verlag ver Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresben.
	        
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