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Nr. 23. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für eine Verlegung der Staatseisen—
bahnlinie Hainsberg— Kipsdorf betreffend;
vom 29. März 1899.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes macht sich die Verlegung eines
Theiles der Staatseisenbahnlinie Hainsberg —Kipsdorf in der Flur Naundorf erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht zu erlangen ist,
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichnete Verlegung in
Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver-
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren
Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
s 3. Von der Anlage wird die Flur
Naundorf
betroffen.
Dresden, am 29. März 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Efter
Druck und Verlag ver Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresben.