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kann, der Münzstätte auf der Muldner Hütte bei Freiberg zur Prüfung und Begutachtung
vorzulegen, soweit ein solches Gutachten nicht bereits von einer Kassenstelle, welche das
Geldstück angehalten hatte, in Gemäßheit der Bundesrathsbestimmungen unter A herbei—
gezogen worden ist.
3. Die Münzstätte hat, dafern das ihr vorgelegte Münzstück ihrer Ansicht nach
nachgemacht, verfälscht oder in der erwähnten Weise am Gewichte verringert ist, der
betreffenden Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unter Rückgabe des Münzstückes ein
Gutachten über die Unechtheit, Verfälschung oder Verringerung abzugeben und darin die
Art, in welcher die Fälschung oder Verringerung muthmaßlich begangen worden ist, zu
beschreiben, auch von den ihr etwa bekannten Thatsachen und Umständen, welche für das
Strafverfahren von Interesse sein könnten, Nachricht zu geben.
Ist das vorgelegte Münzstück echt, so hat die Münzstätte dasselbe mit der Auskunft
über die Echtheit und über den Grund, weshalb es als Falschstück angesehen worden ist
oder angesehen werden konnte, zurückzusenden oder, falls die Schadhaftigkeit von einem
Prägefehler herrührt, gegen ein fehlerfreies umzutauschen.
# 4. Nach Beendigung des Strafverfahrens ist das Münzstück nebst dem etwaigen
zur Anfertigung gebrauchten Apparate, und zwar, falls eine bestimmte Person verurtheilt
worden ist, unter kurzer Mittheilung hiervon, von der Staatsanwaltschaft an die Polizei-
direktion zu Dresden abzugeben.
5. Falschstücke, die zur Einleitung eines Verfahrens keinen Anlaß bieten, sind
von der Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde, bei der sie eingehen, mit der darauf
bezüglichen Anzeige ohne weiteres an die Polizeidirektion zu Dresden abzugeben.
Echte, durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringerte
Münzstücke, die zur Einleitung eines Verfahrens keinen Anlaß bieten, sind durch Zer-
schlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und dem bisherigen
Inhaber zurückzugeben.
§6. Die Polizeidirektion zu Dresden hat die bei ihr eingehenden Falschstücke, welche
nicht weiter gebraucht werden, aufzubewahren, so lange dies im Interesse künftiger Unter-
suchungen erforderlich erscheint, und den übrigen Polizeibehörden sowie den Justizbehörden
auf Ansuchen über dieselben Auskunft zu ertheilen.
Von den zur Aufbewahrung eingehenden nachgemachten und verfälschten Reichs-
münzen, von welchen Duplikate vorhanden sind, ist von Zeit zu Zeit je ein Exemplar an
das Münzmetalldepot des Reichs als Reichsdienstsache portofrei einzusenden.
Falschstücke, welche vernichtet werden sollen, sind zuvor dem Direktor des Münzkabinets
vorzulegen und auf dessen Antrag an das Münzkabinet abzugeben.