Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist in 
der unter J, 2 vorgeschriebenen Weise zu verfahren. 
Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder 
Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurück— 
zugeben. 
III. (Abgenutzte Reichsmünzen.) Reichsgoldmünzen, welche infolge längerer Cir- 
culation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht 
(§ 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, R.-G.-Bl. S. 405) nicht mehr erreichen, 
sowie Reichssilber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche infolge längerer Circulation und 
Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind von allen 
Reichs= und Landeskassen zum vollen Werthe anzunehmen und in der Weise für Rechnung 
des Reichs einzuziehen, daß sie den dazu bestimmten Sammelstellen — der Reichshaupt- 
kasse und den Oberpostkassen, in Preußen: der Generalstaatskasse und den Regierungs-, 
beziehungsweise Bezirkshauptkassen, in den übrigen Bundesstaaten: der Landeszentralkasse 
— zugeführt werden. 
Die Sammelstellen haben die Münzen, sobald sich ein angemessener Betrag an- 
gesammelt hat, kassenmäßig verpackt und bezeichnet, dem Münzmetalldepot des Reiches 
bei der Königlich Preußischen Münzstätte zu Berlin gegen Anerkenntniß einzusenden und 
den Werth des Anerkenntnisses der Reichshauptkasse in Aufrechnung zu bringen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf deutsche Landesmünzen so lange An- 
wendung, als dieselben noch nicht außer Kurs gesetzt sind. 
IV. Postsendungen, welche in Ausführung gegenwärtiger Bestimmungen zwischen 
Landesbehörden und Landeskassen einerseits und dem Reichsmünzmetalldepot andererseits 
erfolgen, sind als Reichsdienstsachen portofrei zu befördern. 
Berlin, den 9. Mai 1876. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck.
	        
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