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B.
Westimmungen
des Bundesrathes
über die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter
und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine.
A. Nachgemachte und verfälschte Reichskassenscheine.
I. 1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nach= Verfahren bei
gemachten oder verfälschten Reichskassenscheine (8§§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuchs) den Kassen.
anzuhalten.
2. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne weiteres
erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder Polizeibehörde
Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter Beifügung des ein-
gegangenen Begleitschreibens, Etiketts u. s. w., beziehungsweise der über die Einzahlung
aufzunehmenden kurzen Verhandlung.
3. Erscheint die Unechtheit eines Scheines zweifelhaft, so ist derselbe, nachdem dem
bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden, an die
Reichsschuldenverwaltung (Königlich Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden,
Berlin S. W., Oranienstraße 9 4) einzusenden. Dieselbe wird diese Scheine einer Unter-
suchung unterwerfen und
a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der einsendenden Kasse
zur Aushändigung an den Einzahler zusenden, die Scheine aber, sofern sie zum
Umlauf nicht geeignet sind, einziehen lassen;
db) im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit
dieselbe in Gemäßheit der Vorschriften unter I. 2 verfahre.
II. Der Reichsschuldenverwaltung ist von jeder, wegen Fälschung oder Nachahmung Anzeige von
von Reichskassenscheinen erfolgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungss ah
Verfahrens sofort Mittheilung zu machen und, sobald es ohne Nachtheil für das Verfahren
geschehen kann, das Falschstück vorzulegen. Auch ist die Reichsschuldenverwaltung von
dem Fortgange des Verfahrens in Kenntniß zu erhalten und von dem schließlichen Er-
gebnisse desselben, unter Vorlegung der Akten und Falschstücke, zu benachrichtigen. Letztere
sind von der Reichsschuldenverwaltung aufzubewahren.
1899. 17