Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 117 — 
B. 
Westimmungen 
des Bundesrathes 
über die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter 
und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine. 
A. Nachgemachte und verfälschte Reichskassenscheine. 
I. 1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nach= Verfahren bei 
gemachten oder verfälschten Reichskassenscheine (8§§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuchs) den Kassen. 
anzuhalten. 
2. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne weiteres 
erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder Polizeibehörde 
Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter Beifügung des ein- 
gegangenen Begleitschreibens, Etiketts u. s. w., beziehungsweise der über die Einzahlung 
aufzunehmenden kurzen Verhandlung. 
3. Erscheint die Unechtheit eines Scheines zweifelhaft, so ist derselbe, nachdem dem 
bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden, an die 
Reichsschuldenverwaltung (Königlich Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, 
Berlin S. W., Oranienstraße 9 4) einzusenden. Dieselbe wird diese Scheine einer Unter- 
suchung unterwerfen und 
a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der einsendenden Kasse 
zur Aushändigung an den Einzahler zusenden, die Scheine aber, sofern sie zum 
Umlauf nicht geeignet sind, einziehen lassen; 
db) im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit 
dieselbe in Gemäßheit der Vorschriften unter I. 2 verfahre. 
II. Der Reichsschuldenverwaltung ist von jeder, wegen Fälschung oder Nachahmung Anzeige von 
von Reichskassenscheinen erfolgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungss ah 
Verfahrens sofort Mittheilung zu machen und, sobald es ohne Nachtheil für das Verfahren 
geschehen kann, das Falschstück vorzulegen. Auch ist die Reichsschuldenverwaltung von 
dem Fortgange des Verfahrens in Kenntniß zu erhalten und von dem schließlichen Er- 
gebnisse desselben, unter Vorlegung der Akten und Falschstücke, zu benachrichtigen. Letztere 
sind von der Reichsschuldenverwaltung aufzubewahren. 
1899. 17
	        
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