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2. Die dem Kandidaten nach 1B zustehende Wahl unterliegt der Beschränkung,
daß sich unter den von ihm bezeichneten Fächern stets eine der folgenden Verbindungen
finden muß:
Lateinisch und Griechisch,
Französisch und Englisch,
Geschichte und Erdkunde,
Religion und Hebräisch,
Reine Mathematik und Physik,
Chemie nebst Mineralogie und Physik, oder anstatt der letzteren Botanik und
Zoologie,
mit der Maßgabe jedoch, daß an die Stelle jedes in der zweiten und dritten Verbindung
genannten Prüfungsgegenstandes sowie von Hebräisch in der vierten Verbindung Deutsch
treten kann.
3. Es ist dem Kandidaten unbenommen, eine größere Anzahl von Fächern zu
wählen, als nach § 33,, für das Bestehen der Prüfung erforderlich ist.
4. Angewandte Mathematik kann nur im Anschluß an Reine Mathematik gewählt
werden.
8 10.
Maß der in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen.
Bei der Allgemeinen Prüfung kommt es nicht auf die Darlegung fachmännischer
Kenntnisse an, sondern auf den Nachweis der von Lehrern höherer Schulen zu fordernden
allgemeinen Bildung auf den betreffenden Gebieten.
Demnach hat der Kandidat in der ihm nach § 26,1 obliegenden Hausarbeit nicht
bloß ausreichendes Wissen und ein verständnisvolles Urteil über den behandelten Gegen-
stand zu bekunden, sondern auch zu zeigen, daß er einer sprachrichtigen, logisch geordneten,
klaren und hinlänglich gewandten Darstellung fähig ist.
Für die mündliche Prüfung ist zu fordern, daß der Kandidat
1. in der Religionslehre sich mit Inhalt und Zusammenhang der Heiligen Schrift
bekannt zeigt, einen allgemeinen Uberblick über die Geschichte der christlichen
Kirche hat und die Hauptlehren seiner Konfession kennt;
2. in der Philosophie mit den wichtigsten Thatsachen ihrer Geschichte sowie mit den
Hauptlehren der Logik und der Psychologie bekannt ist, auch eine bedeutendere
philosophische Schrift mit Verständnis gelesen hat;