Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. Die dem Kandidaten nach 1B zustehende Wahl unterliegt der Beschränkung, 
daß sich unter den von ihm bezeichneten Fächern stets eine der folgenden Verbindungen 
finden muß: 
Lateinisch und Griechisch, 
Französisch und Englisch, 
Geschichte und Erdkunde, 
Religion und Hebräisch, 
Reine Mathematik und Physik, 
Chemie nebst Mineralogie und Physik, oder anstatt der letzteren Botanik und 
Zoologie, 
mit der Maßgabe jedoch, daß an die Stelle jedes in der zweiten und dritten Verbindung 
genannten Prüfungsgegenstandes sowie von Hebräisch in der vierten Verbindung Deutsch 
treten kann. 
3. Es ist dem Kandidaten unbenommen, eine größere Anzahl von Fächern zu 
wählen, als nach § 33,, für das Bestehen der Prüfung erforderlich ist. 
4. Angewandte Mathematik kann nur im Anschluß an Reine Mathematik gewählt 
werden. 
8 10. 
Maß der in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen. 
Bei der Allgemeinen Prüfung kommt es nicht auf die Darlegung fachmännischer 
Kenntnisse an, sondern auf den Nachweis der von Lehrern höherer Schulen zu fordernden 
allgemeinen Bildung auf den betreffenden Gebieten. 
Demnach hat der Kandidat in der ihm nach § 26,1 obliegenden Hausarbeit nicht 
bloß ausreichendes Wissen und ein verständnisvolles Urteil über den behandelten Gegen- 
stand zu bekunden, sondern auch zu zeigen, daß er einer sprachrichtigen, logisch geordneten, 
klaren und hinlänglich gewandten Darstellung fähig ist. 
Für die mündliche Prüfung ist zu fordern, daß der Kandidat 
1. in der Religionslehre sich mit Inhalt und Zusammenhang der Heiligen Schrift 
bekannt zeigt, einen allgemeinen Uberblick über die Geschichte der christlichen 
Kirche hat und die Hauptlehren seiner Konfession kennt; 
2. in der Philosophie mit den wichtigsten Thatsachen ihrer Geschichte sowie mit den 
Hauptlehren der Logik und der Psychologie bekannt ist, auch eine bedeutendere 
philosophische Schrift mit Verständnis gelesen hat;
	        
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