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b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit den Lehren der
Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen und Tiere, sowie mit der
Systematik des Pflanzen= und Tierreichs; umfassendere Kenntnis der Anatomie
und Physiologie des Menschen.
Bemerkung. Die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie ist schon dann für die
erste Stufe (im Sinne des § 33, 2) zuzuerkennen, wenn der Kandidat nur auf einem der
beiden Gebiete die Lehrbefähigung für die erste Stufe, auf dem anderen aber für die zweite
Stufe nachgewiesen hat.
8 26.
Schriftliche Hausarbeiten.
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat erstens eine Aufgabe für die
Allgemeine Prüfung aus deren Gebieten (8 10), zweitens für die Fachprüfung eine
Aufgabe aus jedem der Fächer, in welchen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe
nachweisen will, es sei denn, daß er für dasselbe bereits für die Allgemeine Prüfung eine
solche erhalten habe. Stehen zwei dieser Fächer in solcher Beziehung zu einander, daß
der Prüfungsausschuß die Gründlichkeit des Studiums derselben durch eine Aufgabe
glaubt ermitteln zu können, so ist es zulässig, für dieselben nur eine Aufgabe zu stellen.
Mehr als drei Aufgaben zu schriftlicher häuslicher Bearbeitung mit Einrechnung der
Aufgabe für die Allgemeine Prüfung dürfen keinem Kandidaten gestellt werden, doch
ist von Kandidaten, welche die erste Stufe der Lehrbefähigung in der Mathematik erwerben
wollen, stets eine Hausarbeit in diesem Fache zu fordern. Wünsche des Kandidaten
bezüglich der Auswahl der Aufgaben (§ 6, 1) sind thunlichst zu berücksichtigen.
2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer,
aus dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher
Sprache abzufassen.
3. Für die Fertigstellung der Hausarbeiten wird eine Frist von sechs Wochen für
jede derselben, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens
beim Ablaufe der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungs-
ausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe
der Frist eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Fristerstreckung bis
zur Dauer der erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist
rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des
Ministeriums.
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach-
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen.