Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit den Lehren der 
Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen und Tiere, sowie mit der 
Systematik des Pflanzen= und Tierreichs; umfassendere Kenntnis der Anatomie 
und Physiologie des Menschen. 
Bemerkung. Die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie ist schon dann für die 
erste Stufe (im Sinne des § 33, 2) zuzuerkennen, wenn der Kandidat nur auf einem der 
beiden Gebiete die Lehrbefähigung für die erste Stufe, auf dem anderen aber für die zweite 
Stufe nachgewiesen hat. 
8 26. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat erstens eine Aufgabe für die 
Allgemeine Prüfung aus deren Gebieten (8 10), zweitens für die Fachprüfung eine 
Aufgabe aus jedem der Fächer, in welchen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe 
nachweisen will, es sei denn, daß er für dasselbe bereits für die Allgemeine Prüfung eine 
solche erhalten habe. Stehen zwei dieser Fächer in solcher Beziehung zu einander, daß 
der Prüfungsausschuß die Gründlichkeit des Studiums derselben durch eine Aufgabe 
glaubt ermitteln zu können, so ist es zulässig, für dieselben nur eine Aufgabe zu stellen. 
Mehr als drei Aufgaben zu schriftlicher häuslicher Bearbeitung mit Einrechnung der 
Aufgabe für die Allgemeine Prüfung dürfen keinem Kandidaten gestellt werden, doch 
ist von Kandidaten, welche die erste Stufe der Lehrbefähigung in der Mathematik erwerben 
wollen, stets eine Hausarbeit in diesem Fache zu fordern. Wünsche des Kandidaten 
bezüglich der Auswahl der Aufgaben (§ 6, 1) sind thunlichst zu berücksichtigen. 
2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer, 
aus dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher 
Sprache abzufassen. 
3. Für die Fertigstellung der Hausarbeiten wird eine Frist von sechs Wochen für 
jede derselben, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens 
beim Ablaufe der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungs- 
ausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe 
der Frist eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Fristerstreckung bis 
zur Dauer der erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist 
rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des 
Ministeriums. 
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden 
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach- 
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen.
	        
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