Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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ausschusses. Mit Ausschluß der Universitätsferien kann die Prüfung zu jeder Zeit ab- 
gehalten werden. Bei Bestimmung des Zeitpunktes wird auf die besonderen Wünsche 
und Verhältnisse des Kandidaten thunlichst Rücksicht genommen werden. 
2. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für 
nicht bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich 
triftige Gründe des Ausbleibens nachgewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem 
Kandidaten ist ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen. 
§s 32. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung, einschließlich der 
mit ihr verbundenen Ermittelungen (§§ 27—.29 ), bestimmt der Leiter des Prüfungs- 
ausschusses. Hierbei sind die Bestimmungen in § 10 und die gewählten Prüfungsfächer 
zu berücksichtigen. 
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung soll außer 
dem Prüfenden mindestens noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, womöglich der 
Leiter, zugegen sein. 
3. Für die Prüfung eines Faches darf, wenn es sich um die erste Stufe der Lehr- 
befähigung handelt, eine Stunde, wenn es sich um die zweite Stufe handelt sowie in der 
Allgemeinen Prüfung eine halbe Stunde in Anspruch genommen werden. 
4. In der Regel wird nur ein Kandidat zur Prüfung zugelassen. Die gleichzeitige 
Prüfung mehrerer Kandidaten ist nur mit der Maßgabe statthaft, daß in der Allgemeinen 
Prüfung nicht mehr als vier, in jeder Fachprüfung nicht mehr als zwei Kandidaten ver- 
einigt werden dürfen. Die Dauer der Prüfung ist solchenfalls angemessen zu ver- 
längern. 
5. Die Fachprüfung im Lateinischen für die erste Stufe sowie diejenige im Fran- 
zösischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden Sprache selbst zu führen, daß 
dadurch die Fertigkeit des Kandidaten im mündlichen Gebrauche derselben ermittelt wird. 
6. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Prüfung in den ein- 
zelnen Fächern ist während der Prüfung selbst ein Protokoll aufzunehmen, welches die 
dabei anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen haben. Die 
Protokolle bleiben bei den Akten der Kommission. 
7. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund 
der Hausarbeit, der Lehrprobe und der mündlichen Leistungen, erforderlichen Falles durch 
Mehrheitsbeschluß der bei dieser Prüfung beteiligten Mitglieder des Ausschusses, fest- 
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